zs 1918
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Pächter aus dieser vorzeitigen Lösung
des Pachtverhältnisses nur insoweit zu, als er nachweislich höhere Aufwendungen
für die Verbesserung des Fischwassers gemacht hat als die, zu denen er vertraglich
verpflichtet war. Dieser Anspruch an den Verpächter verjährt drei Monate nach
Beendigung des Pachtverhältnisses.
11.
Die Bestimmungen des 9 10 gelten in gleicher Weise auch für Mitpächter
oder Unterpächter.
12.
Zum freiwilligen Beitritt zu einer Fischereigenossenschaft, in die das gepachtete
Fischwasser einbezogen werden soll, bedarf der Pächter der Genehmigung des Ver-
pächters, wenn die Genossenschaft für längere Zeit gegründet ist, als die Pacht-
dauer beträgt.
8 13.
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern einer von
ihnen während der Pachtzeit, so kann der Erbe des Pächters den Pachtvertrag ohne
Einhaltung einer Frist für den Ablauf des Jahres kündigen, in dem der Pächter
gestorben ist. Die Ubrigen Pöächter bleiben für die Pachtdauer an den Vertrag ge-
bunden. Das gleiche gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Mitpächters.
814.
Der Verpächter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen, wenn der Pächter oder der, dem er die Nutzung des Fischwassers über-
lassen hat, die Rechte des Verpächters erheblich verlet oder durch Vernachlässigung
der bei der Fischerei erforderlichen Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich
gefährdet.
8 15.
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
zu kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtbetrages länger als
drei Monate im Rückstand ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Pächter
den Pachtbetrag entrichtet, ehe sie erfolgt.
8 16.
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist