Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

2 1918 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt und Sondershausen, am 1. Jannar 1918. 
Günther. 
(L. S.) Frhr. v. d. Recke. 
II. Gesetz 
vom 3. Jannar 1018, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während der Finanz- 
periode 1918 bis 1920 zu erhebende Grund= und Gebändesteuer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhrstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Der durch das Gesetz vom 19. Januar 1872 (Ges. S. S. 74) festge- 
stellte und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsat für die zu 
erhebende Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags 
der steuerpflichtigen Liegenschaften und vier vom Hundert des Nutzungswerts der 
steuerpslichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode 1918 bis 1920 be- 
stehen. 
Es sollen jedoch 25., der Gebändesteuer für die Finanzperiode außer Hebung 
bleiben. 
82. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. Jannar 1918. 
(L. S.) 
Günther. 
Frhr. v. b. Recke.
	        
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