1918 66
Bei der Ausübung seines Gewerbes in den Geschäftsräumen hat der Barbier oder
Friseur ein waschbares Uberkleid (Jacke mit Schürze oder Arbeitsmantel) zu tragen.
5.
Die Kopfstühe des Rasiersinhles ist bei jeder Bebienung eines Kunden mit
einem neuen, sanberen Stück Papier zu versehen.
Die für die Kunden bestimmten Frisiermäntel müssen sauber sein. Soll ein
bereits benutzter Frisiermantel bei einem Kunden von neuem verwendet werden, so
ist der Hals des Kunden vorher mit einer Umhüllung von sauberem Papier so zu
bedecken, daß der Frisiermantel die Haut des Kunden nicht berühren kann.
Zum allgemeinen Gebrauch dürfen Rasierpinsel, Puderquasten, Schwämme,
Kopfwalzen, Schnurrbartbürsten und binden nicht verwendet werden.
86.
Das Einseifen hat, falls dazu nicht ein dem Kunden gehöriger und für ihn
allein bestimmter Pinsel dient, mit der vorher gut gesäuberten bloßen Hand oder
mit Mullbäuschchen, die zweckmähig mit Holzwolle gefllt und nach einmaligem
Gebrauch zu beseitigen sind, zu geschehen.
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Die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Rasiermesser und Scheren sind nach
jedem Gebrauch wenigstens 6 Minnten lang in heißes Wasser (von mindestens
60°) zu bringen oder mit 30 iger Karbolsäurelösung abzuwischen.
8 8.
Die zum allgemeinen Gebrauch dienenden Haarschneidemaschinen sind nach jedem
Gebrauch durch die Flamme zu ziehen.
§ 9.
Zum allgemeinen Gebrauch sind Bürsten und Kämme in größerer Zahl vor-
rätig zu halten; sie sind mindestens einmal täglich mit heiter Sodalösung (von
mindestens 60°) zu waschen.
8 10.
Streichriemen und Abziehsteine sind nur mit zuvor gereinigten Messern in
Berührung zu bringen und, soweit möglich, mehrmals des Tags mit 60%igem
Alkohol zu reinigen.