Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 66 
Bei der Ausübung seines Gewerbes in den Geschäftsräumen hat der Barbier oder 
Friseur ein waschbares Uberkleid (Jacke mit Schürze oder Arbeitsmantel) zu tragen. 
5. 
Die Kopfstühe des Rasiersinhles ist bei jeder Bebienung eines Kunden mit 
einem neuen, sanberen Stück Papier zu versehen. 
Die für die Kunden bestimmten Frisiermäntel müssen sauber sein. Soll ein 
bereits benutzter Frisiermantel bei einem Kunden von neuem verwendet werden, so 
ist der Hals des Kunden vorher mit einer Umhüllung von sauberem Papier so zu 
bedecken, daß der Frisiermantel die Haut des Kunden nicht berühren kann. 
Zum allgemeinen Gebrauch dürfen Rasierpinsel, Puderquasten, Schwämme, 
Kopfwalzen, Schnurrbartbürsten und binden nicht verwendet werden. 
86. 
Das Einseifen hat, falls dazu nicht ein dem Kunden gehöriger und für ihn 
allein bestimmter Pinsel dient, mit der vorher gut gesäuberten bloßen Hand oder 
mit Mullbäuschchen, die zweckmähig mit Holzwolle gefllt und nach einmaligem 
Gebrauch zu beseitigen sind, zu geschehen. 
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Die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Rasiermesser und Scheren sind nach 
jedem Gebrauch wenigstens 6 Minnten lang in heißes Wasser (von mindestens 
60°) zu bringen oder mit 30 iger Karbolsäurelösung abzuwischen. 
8 8. 
Die zum allgemeinen Gebrauch dienenden Haarschneidemaschinen sind nach jedem 
Gebrauch durch die Flamme zu ziehen. 
§ 9. 
Zum allgemeinen Gebrauch sind Bürsten und Kämme in größerer Zahl vor- 
rätig zu halten; sie sind mindestens einmal täglich mit heiter Sodalösung (von 
mindestens 60°) zu waschen. 
8 10. 
Streichriemen und Abziehsteine sind nur mit zuvor gereinigten Messern in 
Berührung zu bringen und, soweit möglich, mehrmals des Tags mit 60%igem 
Alkohol zu reinigen.
	        
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