Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

86 1918 
8 11. 
Die Kunden sind von dem Barbier anzuhalten, sich nach dem Rasieren das 
Gesicht selbst zu waschen und mit einem von ihnen mitgebrachten reinem Tuche 
(im Notfall mit dem Taschentuche) abzutrocknen. Vom Barbier selbst dürfen zum 
Abtrocknen der Kunden immer nur frische, sanbere Tücher oder bisher unbenutzte 
Papiertücher oder Mull= oder Wattebäuschchen verwandt werden. Dasselbe gilt für 
das Abtrocknen des Kopfes nach dem Waschen. 
*§ 12. 
Wunden, die beim Rasieren oder Haarschneiden entstanden sind, dürfen von 
dem Barbier oder Friseur nicht mit dem Finger berührt werden. Blutungen aus 
ihnen sind durch Aufdrücken von Wattebäuschchen, die mit Alaunpulver bestreut 
sein können, zu stillen. Alaunstifte dürfen nicht verwendet werden. Die benutzten 
Wattebäuschchen sind zu beseitigen. 
18. 
Besteht der Verdacht, daß durch Berührung mit Personen der im 88 Abs. 1 
bezeichueten Art oder mit deren Kleidungsstücken Kopfstützen oder andere Gegen- 
stände mit Krankheitskeimen verunreinigt worden sind oder Ungeziefer auf sie über- 
tragen worden ist, so sind solche Gegenstände mit 8 55 iger Karbolsäurelösung zu 
desinfizieren und sodann mit heißer Sodalösung oder Seife zu säubern. 
814. 
In den Geschäftsräumen der Barbiere und Friseure ist der Wortlaut dieser Polizei- 
w rordnnn in leicht lesbarer Schrift an einer in d 
Geschäftsinhaber oder ihre Vertreter sind für die Handlungen ihrer Ve- 
ensten und neben diesen verantwortlich. 
  
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Zuwiderhandlungen gegen die oeho Bestimmungen werden, soweit nicht 
nach den Strafgesehen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrase bis zu 1530% 
und im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft. 
Rudolstadt, den 9. September 1918. . 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner.
	        
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