1918 os
des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 890), dem Gesetz über die
Abgabe vom Personen= und Güterverkehr vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 329) und dem Kohlensteuergeseh vom 8. April 1917 (Reichs-Gesebl. S. 940)
ist die Beschwerde au die Oberbehörde und gegen deren Enischeidung nach den
§§ 7, 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und ülber die
Reichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseybl. S. 059)
die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig.
r5.
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer-
verein.
86.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats von der Zustellung des Steuer-
bescheids oder, falls ein Steuerbescheid nicht erlassen wird, von der Anforderung der
Abgabe an bei der Stenerstelle (Erbschaftssteueramt, Umsatzsteueramt usw.) oder
bei der Oberzolldirektion anzubringen.
§ 7.
Die Steuerstelle ist befugt, der gegen ihren Bescheid oder ihre Steueran-
sorderung erhobenen Beschwerde abzuhelfen.
8 8.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 9.
Ist die Beschwerde verspätet eingegangen, so ist sie trohdem zuzulassen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert war.
8 10.
Die Oberzolldirektion ist befugt, der gegen ihren Beschwerdebescheid erhobenen
Rechtsbeschwerde abzuhelfen.
W 11.
Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebelde Wirkung.