Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 os 
des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 890), dem Gesetz über die 
Abgabe vom Personen= und Güterverkehr vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) und dem Kohlensteuergeseh vom 8. April 1917 (Reichs-Gesebl. S. 940) 
ist die Beschwerde au die Oberbehörde und gegen deren Enischeidung nach den 
§§ 7, 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und ülber die 
Reichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseybl. S. 059) 
die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. 
r5. 
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer- 
verein. 
86. 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats von der Zustellung des Steuer- 
bescheids oder, falls ein Steuerbescheid nicht erlassen wird, von der Anforderung der 
Abgabe an bei der Stenerstelle (Erbschaftssteueramt, Umsatzsteueramt usw.) oder 
bei der Oberzolldirektion anzubringen. 
§ 7. 
Die Steuerstelle ist befugt, der gegen ihren Bescheid oder ihre Steueran- 
sorderung erhobenen Beschwerde abzuhelfen. 
8 8. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 9. 
Ist die Beschwerde verspätet eingegangen, so ist sie trohdem zuzulassen, wenn 
glaubhaft gemacht wird, daß der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden an der 
Einhaltung der Frist verhindert war. 
8 10. 
Die Oberzolldirektion ist befugt, der gegen ihren Beschwerdebescheid erhobenen 
Rechtsbeschwerde abzuhelfen. 
W 11. 
Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebelde Wirkung.
	        
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