Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

70 1918 
812. 
Ist auf eine Beschwerde die Entscheidung vor dem 1. Oltober 1918 noch 
nicht ergangen, so gilt die Beschwerde als Beschwerde im Sinne dieser Verordnung. 
Ist vor dem 1. Oktober 1918 eine weitere Beschwerde noch nicht eingelegt 
oder über sie noch nicht entschieden, so läuft vom 1. Oktober 1918 ab die für die 
Rechtsbeschwerde durch Verordnung des Bundesrats nach § 18 des Gesetzes über 
die Errichtung eines Reichssinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und 
Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) festgesetzte Frist von einem 
Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. 
Rudolstadt, den 30. September 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
(L. 8)
	        
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