Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

70 1913 
Art. 3. 
Das Ministerium wird durch 4 Mitglieder des Landtags verstärkt. 
Sämtliche verantwortliche Mitglieder des Ministeriums bestätigt oder ernennt 
der Landtag. 
Art. 4. 
Die Verteilung und der Gaug der Geschäfte des Ministeriums wird von 
diesem durch eine im Einvernehmen mit dem Laudtage zu erlassende Geschäfts- 
ordnung geregelt. 
Art. 5. 
Die Staats= und Gemeindebehörden bleiben in ihrem bisherigen Umfange 
und Bestande sowie mit ihrem bisherigen Wirkungslreise bestehen, soweit sich 
nicht aus diesem Gesetze eine Anderung ergibt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. November 1918. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
XXIX. Gesetz 
vom 22. November 1918 
über das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Hausfideikommiß- 
vermögen (Kammergut). 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Land- 
tags, was folgt: 
« 81. 
Mit dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung des Fürstentums Schwarz-
	        
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