Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 77 
burg-Rudolstadt geht das gesamte Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Hausfidei- 
kommißvermögen (Kammergut), jedoch unter der Belastung, wie sie in den 88 2 
und 3 vorgesehen ist, und unter Ausschluß der im § 4 zur Günther-Stistung 
ausgesonderten Vermögensteile in das Eigentum des Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Staatsfiskus über. 
Auf Grund dieser Bestimmung ist die Umschreibung des auf den Namen des 
Fürstlich Schwarzburgischen-Haussideikommißvermögens (Kammergut) stehenden 
Grundbesitzes und der sonstigen dinglichen Rechte auf den Namen des Schwarz= 
burg-Rudolstädtischen Staatssiskus in den Grundbüchern zu bewirken. 
32 
§ 2. 
Durch besonderes Gesetz wird bestimmt, welche Gerechtsome und Einkünfte dem 
Fürsten und seinem Hause vom 1. April 1910 ab zustehen sollen. 
z 3. 
Bis zum 31. März 1910 eieeder. Fürst im umbeschräukten Nießbrauche 
des bisherigen vorbehaltenen Kammervermsgens und er sowohl ais auch die Mit- 
glirder des Fürstlichen Hauses beziehen bis zu diesem Tage die im Staatshaus= 
haltsplaue des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt für die Rechnungsjahre 1918. 
bis 1920 in der Ausgabe Abschnitt I. Tit. 1—4 vorgesehenen Leistungen. 
4. 
Aus dem Residenzschloß Sstbewobc und den in Rudolstadt und den benach- 
barten Gemarkungen belegenen vorbehaltenen Grundbesipungen des Fürstlichen 
Hauses, sowie aus den Forsigrundstücken der Oberförsterei Rudolstadt und noch 
anderen Grundstücken soll eine Günther-Stiftung gebildet werden, durch die das 
Schloß für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen und Veranstaltungen nach 
den näheren Bestimmungen der Stistungsurkunde dauernd erhalten bleiben soll. 
8 5. 
Dieses Geseh tritt mit seiner Verlündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstodt, den 22. November 1918. 
Bũ . 
ON Günther
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.