Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1913 1 
Art. 4. 
1. Bei dem Ableben des Fürsten stehen der Fürstin alle dem Fürsten ge- 
bshrenden Gerechtsame und Ansprüche für das Sierbe-Quartal und für 
ein Gnadenhalbjahr unvermindert zu. 
. Nach Ablauf des Gnadenhalbjahres erhält die Fürstin vom Schwarzburg- 
Nndolstädter Staatssiskus oder dessen Rechtsnachfolger ein Wiltum im 
Betrage von jährlich 40 000 Mark in vierteljährlichen Vorauszahlungen 
ansgezahlt. 
3. Der Wilwensit steht ihr zu 
a) im Schlosse Heidecksburg und zwar in den im Art. 2 unter A. Nr. 4 
ausgeführten Räumen, 
b) im Schlosse Schwarzburg. 
. 
— 
Arl. 4. 
Der Prinzessin Thekla steht ein Wohnungsrecht im oberen Stockwerk der 
Heidecksburg in dem Umfange zu, wie sie es gegenwöärtig benuzt. Dazu 
ist in Verbindung mit der Wohnung eine Küche einzurichten und ein 
Zimmer für einen Diener bereitzustellen. 
Außerdem steht ihr Stallung für 2 Pferde nebst Wagenremise und 
Kutscherstube zu. 
A. Der Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger 
hat der Prinzessin Thekla eine jährliche Leibrente von 12000 Mark in 
vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten. 
Art. ö. 
Dem Prinzen Sizzo wird vom Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus anstelle 
der ihm zustehenden Rente von jährlich 18000 Mark hiermit eine einmalige Ab- 
lösungssumme von 360u000 Mark angeboten. 
Art. 6. 
Der Schwarzgburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechtonachfolger hat 
der verwitwelen Prinzessin Helene von Schönaich-Carolath geborenen Prinzessin 
von Leutenberg und deren ehelichen Nachkommenschaft nach dem Testamente des 
Hochseligen Fürsten Friedrich Günther eine vererbliche Rente von jährlich 5150 Mark 
in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten.
	        
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