1913 1
Art. 4.
1. Bei dem Ableben des Fürsten stehen der Fürstin alle dem Fürsten ge-
bshrenden Gerechtsame und Ansprüche für das Sierbe-Quartal und für
ein Gnadenhalbjahr unvermindert zu.
. Nach Ablauf des Gnadenhalbjahres erhält die Fürstin vom Schwarzburg-
Nndolstädter Staatssiskus oder dessen Rechtsnachfolger ein Wiltum im
Betrage von jährlich 40 000 Mark in vierteljährlichen Vorauszahlungen
ansgezahlt.
3. Der Wilwensit steht ihr zu
a) im Schlosse Heidecksburg und zwar in den im Art. 2 unter A. Nr. 4
ausgeführten Räumen,
b) im Schlosse Schwarzburg.
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Arl. 4.
Der Prinzessin Thekla steht ein Wohnungsrecht im oberen Stockwerk der
Heidecksburg in dem Umfange zu, wie sie es gegenwöärtig benuzt. Dazu
ist in Verbindung mit der Wohnung eine Küche einzurichten und ein
Zimmer für einen Diener bereitzustellen.
Außerdem steht ihr Stallung für 2 Pferde nebst Wagenremise und
Kutscherstube zu.
A. Der Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger
hat der Prinzessin Thekla eine jährliche Leibrente von 12000 Mark in
vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten.
Art. ö.
Dem Prinzen Sizzo wird vom Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus anstelle
der ihm zustehenden Rente von jährlich 18000 Mark hiermit eine einmalige Ab-
lösungssumme von 360u000 Mark angeboten.
Art. 6.
Der Schwarzgburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechtonachfolger hat
der verwitwelen Prinzessin Helene von Schönaich-Carolath geborenen Prinzessin
von Leutenberg und deren ehelichen Nachkommenschaft nach dem Testamente des
Hochseligen Fürsten Friedrich Günther eine vererbliche Rente von jährlich 5150 Mark
in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten.