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5% IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 27. Jannar 1918
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in
den polizeilichen Listen.
Seine Durchlaucht der Fürst haben in Gnaden genehmigt, daß im Strafre-
gister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über die
bis zum 27. Jannar 1908 (einschließlich) von Schwarzburg-Rubolstädtischen Ge-
richten erkannten, sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung
hieländischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn
. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließ-
lich oder Arrest oder Hast oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Ver-
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen Tage
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gericht-
lich erkannt ist.
Eine seit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats vom 6. Sep-
tember 1917, betreffend die Einrichtung von Strafregistern usw. (Ges. S.
S. 41), gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht mehr in das Strafregister
aufzunehmende Verurteilung bewirkt, wie dies schon bisher hinsichtlich der Ver-
urteilung wegen eines der im § 2 Abs. 3 der Verordnung (§5 2 Abs. 2 der
Bundesratsverordnung in der früheren Fassung) bezeichneten Verbrechen oder
Vergehen der Fall gewesen ist, nicht den Ausschluß von der gnadenweisen
Löschung, auch wenn der Registerführer vor der Löschung von einer solchen
Verurteilung Kenntnis erlangen sollte.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemein-
schaftlichen Gerichte erkaunt sind, findet dieser Erlaß Amwendung, sofern nach
den mit den beteiligten Regierungen getrossenen Vereinbarungen die Aus-
tbung des Begnadigungsrechts in dem betressenden Falle Seiner Durchlaucht
dem Fürsten zusteht.
Rudolstadt, den 27. Jannar 1918.
Fürstlich Schwarkburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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