Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

4 1913 
5% IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Jannar 1918 
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in 
den polizeilichen Listen. 
Seine Durchlaucht der Fürst haben in Gnaden genehmigt, daß im Strafre- 
gister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über die 
bis zum 27. Jannar 1908 (einschließlich) von Schwarzburg-Rubolstädtischen Ge- 
richten erkannten, sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung 
hieländischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn 
. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu 
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließ- 
lich oder Arrest oder Hast oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Ver- 
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen Tage 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gericht- 
lich erkannt ist. 
Eine seit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats vom 6. Sep- 
tember 1917, betreffend die Einrichtung von Strafregistern usw. (Ges. S. 
S. 41), gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht mehr in das Strafregister 
aufzunehmende Verurteilung bewirkt, wie dies schon bisher hinsichtlich der Ver- 
urteilung wegen eines der im § 2 Abs. 3 der Verordnung (§5 2 Abs. 2 der 
Bundesratsverordnung in der früheren Fassung) bezeichneten Verbrechen oder 
Vergehen der Fall gewesen ist, nicht den Ausschluß von der gnadenweisen 
Löschung, auch wenn der Registerführer vor der Löschung von einer solchen 
Verurteilung Kenntnis erlangen sollte. 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemein- 
schaftlichen Gerichte erkaunt sind, findet dieser Erlaß Amwendung, sofern nach 
den mit den beteiligten Regierungen getrossenen Vereinbarungen die Aus- 
tbung des Begnadigungsrechts in dem betressenden Falle Seiner Durchlaucht 
dem Fürsten zusteht. 
Rudolstadt, den 27. Jannar 1918. 
Fürstlich Schwarkburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
— 
li—2'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.