Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 os 
die Stadt Rudolstadt durch das Ministerium, Abteilung des Innern. Sie muß 
längstens binnen 3 Wochen nach Beginn der Auslegung der Wählerliste erfolgen 
und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Beteiligten bekannt gemacht 
werden. 
Sodann werden die Listen endgültig festgestellt und unter Unterschrift des 
Gemeindevorstandes geschlossen. 
Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der 
Marine bleibt eine besondere Verordnung des Ministeriums vorbehalten. 
8 10. 
Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, in dem der 
Wahlberechtigte in die Wählerliste eingetragen ist. 
Verzieht ein Wähler nach Aufstellung der Wählerliste in einen anderen 
Stimmbezirk, so kann er seinen Namen in die Liste des neuen Wohnortes um- 
schreiben lassen. 
8 11. 
Der Wahltag ist vom Ministerium bekannt zu machen. 
Zwischen dem Beginn der Auslegung der Mählerliste und dem Wahltage 
muß eine Frist von mindesteus 4 Wochen liegen. 
Beim Wahlkommissar sind bis spätestens 14 Tage vom Beginn der Auole- 
gung der Wählerlisten ab Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen 
von mindestens 30 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen 
eigenhändig unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens 2 Namen mehr enthalten als 
Abgeordnete im Wahlkreise zu wählen sind. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustim- 
mung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. In demselben Wahl- 
kreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. 
8 18. 
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. 
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge 
oder ihren Bevollmächtigten spätestens 3 Wochen nach Beginn der Auslegung der 
Wählerlisten beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. 
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