Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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übrigen Territorialbestand des Königreichs Preußen dauernd 
verbunden wurde. Seit diesem Moment existiert ein Staat 
Lauenburg nicht mehr. Als Bundesstaat im Sinne des Art. 76 
kann Lauenburg nicht mehr angesehen werden; an seine 
Stelle ist Preußen getreten! 
II. Anders verhält es sich mit dem kleinen Fürstentum 
Waldeck. Durch verschiedene Akzessionsverträge mit 
Preußen (der letzte datiert vom 2. März 1887) hat dieses 
Fürstentum fast seine ganze innere Verwaltung an Preußen 
übertragen, so daß es in Wirklichkeit fast nur noch ein 
preußischer Verwaltungsbezirk ist. Da sich aber der Fürst 
einzelne Regierungsrechte vorbehalten hat, und Waldeck 
selbst das Recht hat, Staatsverträge abzuschließen, Ge- 
sandte zu schicken und zu empfangen, so ist dadurch die 
„Staatsindividualität‘‘?) von Waldeck erhalten. Demgemäß 
fallen Streitigkeiten zwischen Waldeck und einem anderen 
deutschen Bundesstaat unter Art. 6. Ein Streit zwischen 
Preußen und Waldeck muß allerdings, soweit Waldecksche 
Rechte an Preußen übertragen sind, als ausgeschlossen be- 
trachtet werden. 
III. Fällt nun das Reichsland Elsass-Lothringen unter 
Art. 76 der Reichsverfassung®? \Wenn Hommerich!) 
unter anderen aus Art. 5 des EG. zum BGB. auf Elsaß-Loth- 
ringen die Rechte aus Art. 76 im Wege der Analogie an- 
gewandt wissen will, so ist das nicht richtig. Elsaß-Loth- 
ringen gilt als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Ge- 
setzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch. Damit ist aber nicht gesagt, daß diese Be- 
stimmung in gleicher Weise auf die Reichsverfassung an- 
gewendet werden dürfte. Richtiger erscheint mir die An- 
3) Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1895 S. 97; 
v. Seydel, Kommentar S. 29. 
4) IHommerich, Die Bedeutung des Art. 16 RV., Münster 
S. 26. 
 
	        
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