Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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gar nicht über die Entscheidung einig würden — wenn z. B. 
der Bundesrat sich auf die Seite der Regierung. der Reichs- 
tag auf die Seite der Volksvertretung stellen würde — liegt 
klar auf der Hand. Günstigenfalls aber, d. h. bei gelungener 
Finigung, würde wahrscheinlich noch ejne derartige Ent- 
scheidung getroffen werden. die nicht immer das Ergebnis 
rein rechtlicher Erwägungen, sondern politischer Anschauun- 
‘gen wäre. Aus diesen Betrachtungen heraus will auch 
Arndt!) die Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten inı 
Wege der Reichsgesetzgebung so aufgefaßt wissen. daß 
durch Reichsgesetz die Entscheidung eines derartigen 
Streites einem geeigneten Gerichtshof überwiesen wird. Daß 
diese Möglichkeit der Erledigung unter Art. 76 II fällt, wird 
wohl von keiner Seite bestritten werden. In dem Reichs- 
gesetz vom 14. Mai 1881 betreffend die Zuständigkeit des 
Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der 
Bürgerschaft der Freien und Hansastadt Hamburg (Reichr- 
gesetzblatt 1881 S. 37) kann man m. E. nur die Bestätigung 
der Möglichkeit sehen, man kann aber nicht, wie Arndt. 
auf Grund dieser einzigen Entscheidung eines Verfassungs- 
streites zu dem Schluß kommen, daß der Gesetzgeber unter 
„Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung“ ausschließ- 
lich an den Weg der Überweisung gedacht habe. Die An- 
sicht fast aller Staatsrechtslehrer ist die, daß Bundesrat und 
Reichstag befugt sein sollen, unmittelbar eine Entsclieidung 
zu treffen. 
$ 18. 
Hat nun der Bundesrat einen Verfassungsstreit im Wege 
der Reichsgesetzgebung erledigt, dann behaupten v. Seydel 
und v. Martitz, daß dieser Spruch des Reiches nicht nur 
formell, sondern auch materiell ein Gesetz sein kann. Hier- 
nach müßte also dem Reiche die Befugnis zustehen, bundes- 
1) Arndt, Staatsrecht S. 113.
	        
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