Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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eine Bestimmung von solch prinzipieller Bedeutung nicht 
aus dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches kon- 
struiert werden darf, sondern ausdrücklich gegeben sein muß. 
Ferner kann man die Zuständigkeit zur Entscheidung 
von Thronfolgestreitigkeiten m. E. nicht aus dem Recht des 
Bundesrats ableiten, die Legitimation der Bevollmächtigten 
zu prüfen; eine Ansicht, wie sie von Zorn, Hänel, La- 
band und Schulze vertreten wird. Die Befugnis des 
Bundesrats soll sich nur darauf erstrecken, den Bevollmäch- 
tigten eines nach seiner Überzeugung nicht berechtigten 
Prätendenten zurückzuweisen, oder von mehreren auftreten- 
den Bevollmächtigten den von ihm für berechtigt gehaltenen 
zur Stimmführung zuzulassen, die anderen aber zurückzu- 
weisen wegen nicht genügender Legitimation. Die An- 
erkennung oder Nichtanerkennung ist aber ein „lediglich 
interner Akt des Bundesrats“, der keine „Entscheidung“ der 
Thronfolgestreitigkeit herbeiführen will und kann, sondern 
gewissermaßen nur, eine „einstweilige Verfügung“ dar- 
stellt ). 
S 20. 
Hat nun der Bundesrat, als Rechtspflegeorgan des 
Reiches die Kompetenz, Thronfolgestreitigkeiten auf Grund 
des Abs. II des Art. 76 zur Erledigung zu bringen? Dies 
ist ungleich leichter zu beantworten, als die im letzten Para- 
graphen behandelte Frage. Wenn der Abgeordnete Za- 
chariae seinerzeit behauptete, daß „diese Dinge 
(= Thronfolgestreitigkeiten) auch nicht begriffen werden 
könnten unter den Verfassungsstreitigkeiten, von denen 
Art. 70 (= 76 RV.) redet“, so ist diese Anschauung in 
dieser uneingeschränkten Form m. E. nicht richtig. Ich 
würde meine Ansicht dahın aussprechen, daß Thronfolge- 
streitigkeiten dann, aber auch nur dann unter Art. (6 Il 
9) Fleischer a.aO.S. 53.
	        
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