stimmungen kann nie als Verfassungsstreit nach Art. 7611
der Erledigung durch den Bundesrat unterliegen.
Endlich möchte ich noch der Frage Erwähnung tun, ob
es möglich ist, daß durch ein rechtsgültig zustandegekomme-
nes Gresetz die Thronrechte von Agnaten abgeändert werden
können. M. E. müssen wir diese Möglichkeit bejahen. Denn
Rechte von Agnaten, mögen sie nun Thronfolge- oder
Regentschaftsrechte sein, dürfen der Landesgesetzgebung
nicht hinderlich sein, können auch einem sie abändernden
neuen Verfassungsgesetz nicht wirksam entgegenstehen *).
s 21.
Das zweite Mal. wo der Bundesrat als Rechtspflege-
organ des Reiches in Tätigkeit tritt. ist, wie am Anfang
unserer Abhandlung angegeben, ’der Fall des Art. 77. Dieser
Artikel, der schon in der norddeutschen Bundesverfassung
enthalten war, besagt: „\Venn in einem Bundesstaat der Fall
einer Justizverweigerung , eintritt und auf gesetzlichen
\Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so
liest dem Bundesrat ob, erwiesene, nach der Verfassung und
den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu
beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hilfe
bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß ge-
geben hat, zu bewirken.“
Wie schon im alten Deutschen Reich zu einer Be-
schwerde „de protacta et denegata justitia“ gegen die Land-
gerichte das Reichskammergericht, dann zur Zeit der alten
Bundesverfassung die Bundesversammlung!) kompetent
3) ef. Schückinga.a. ©. S. 41; Hubrich, Preußisches
Staatsrecht S. 184f. A. A. Arndt, Können Rechte der Agnaten
auf die Thronfolzee nur durch Staatsgesetz geändert werden?
Berlin 1900.
1) ef. Art. 29 der Wiener Schlußakte.