Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Wirksamkeit eines Reichsgesetzes auszuschalten, sich 
weigert, die erforderlichen Ausführungs- und Ergänzungs- 
gesetze zu erlassen. 
II. Im Gegensatz hierzu verstehen wir unter Justiz- 
verweigerung im engeren Sinn eine Begrenzung des Begriffs 
dahingehend, daß nur die „Verweigerung des Rechtsschutzes 
bei Justizsachen“?) ‘den Voraussetzungen gerecht wird, 
unter denen der Bundesrat nach Art. 77 tätig wird. Es 
muß also ein Fall vorliegen, wo das zuständige Gericht, von 
einem Rechtsuchenden angegangen, 'den verlangten Rechts- 
schutz derart versagt, daß es dem Ersuchen nicht oder erst 
mit absichtlicher Verzögerung nachkommt. Es fällt also 
unter Justizverweigerung im engeren Sinn auch die Ver- 
zögerung der Justiz, „die sich nicht bloß als eine Verlang- 
samung, sondern als eine temporäre oder stillschweigende 
Verweigerung darstellt“ ?). 
M. E. ist jedoch Art. 77, da sein Wortlaut nicht auf eine 
Begrenzung des Begriffs „Justizverweigerung‘‘ hinweist, 
nicht auf die Angelegenheiten beschränkt, die zur Kompetenz 
der bürgerlichen und der Strafgerichte gehören, es unter- 
liegen ihm vielmehr alle Fälle der Justizverweigerung im 
weiteren Sinn. 
(Daß natürlich dann keine Rechtsverweigerung gegeben 
ist, wenn der Antrag eines Klägers als unbegründet oder 
unzulässig zurückgewiesen wird, oder wenn das angegebene 
Gericht sich, formell berechtigt, für unzuständig erklärt, 
bedarf keiner weiteren Erwähnung.) 
Wann nun Schutz gegen Justizverweigerung zu gewäh- 
ren ist, ergibt sich „nach der Verfassung und: den bestehen- 
den Gesetzen des betreffenden Bundesstaates“. Aus der 
Wendung: „wenn in einem Bundesstaate der Fall einer 
3) Hänel I S. 738; v. Seydel, Kommentar S. 410; 
Zorn IS. 170. 
4) Hänel IS. 739.
	        
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