Ersetzung des § 8 durch 8 4 E. G. St. G. B. 135
passung des St. G. B. an das B. Z. G. bezwecke, folge, daß § 4
E.G. lediglich eine Ergänzungsvorschrift des §& 8 sei und den
Widerstand des § 8 nur deshalb nicht wiederhole, weil er bereits
in § 8 erwähnt sei. Bemerkt sei hierzu, daß Hoch= und Landes-
verrat sowie die Verbrechen gegen die §s§s# 315, 322—324 in dem
zur Zeit der Abfassung des B. Z. G. geltenden preußischen
St.G.B. bereits im Frieden mit dem Tode bedroht waren.
Der Ansicht des Obertribunals folgen Rüdorff-Stenglein (4. Aufl.
Note 2 zu §# 4 E. G.M. St. G. B.) und neuerdings v. Schlayer
(D. Str. S. 1914 S. 561), der sich insbesondere auf eine Außerung
des Bundeskommissars Dr. Friedberg im Reichstag (Druck-
sachen der Session 1870 Bd. II S. 776) beruft. Die richtige
Folgerung aus dieser Auffassung ist nicht bloß, wie Goldschmidt
S. 3 Anm. 4 annimmt, daß im Falle des landesrechtlichen Be-
lagerungszustandes der § 8 nur hinsichtlich des Widerstandes
aufrecht erhalten ist, sondern daß er in vollem Un fang als Landes-
recht bestehen bleibt; dies folgt aus dem Begriff der Zusatz-
und Ergänzungsmaßregel unbedingt. Es würden also im Falle
des landesrechtlichen Belagerungszustandes nur Hoch= und
Landesverrat und die schweren Verbrechen gegen ss§ 315, 322
bis 324 St. G. B. dem allgemeinen Strafrecht unterliegen, eine
Folge, die zu erheblichen Bedenken Anlaß gibt, da gerade die
besonders staatsgefährdenden Verbrechen eine auffällige Milde
zu beanspruchen hätten. Diese Konsequenz ziehen Romen-
Rissom (Waffengebrauch S. 139ff.), wenn sie für den reichs-
rechtlichen Kriegszustand die Vorschriften des § 8 neben dem
z 4 gelten lassen, für den landesrechtlichen Belagerungszustand
daher §## 8 aufrecht erhalten, weil die strafrechtlichen Borschriften
der Landesgesetze über den Belagerungszustand als „auf ver-
änderter staatsrechtlicher Grundlage beruhend“ trotz 8 2
E.G. St. G. B. als gültig anzusehen seien, auch soweit sie vom
Strafgesetzbuch geregelte Materien betreffen. Die Regierung
hat sich zu der hier vorliegenden Frage ebenfalls geäußert: so-
hat die bei Romen-Rissom a. a. O. genannte Verfügung des
Kriegsministeriums vom 9. 6. 1913 offenbar auf Grund einer