Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

26 88 1, 2. 
unter denen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das 
Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherrn 
in Kriegszustand erklärt werden lann, die Form der Verkündigung 
und die Wirkung einer solchen Erklärung die Landesgesetze.“ 
Da dieses Gesetz, wie gesagt, bisher nicht erlassen ist, andererseits 
aber in dem rechtsrheinischen Bayern (also mit Ausnahme der 
Pfalz) ein dem Belagerungszustand ähnlicher Ausnahmezustand 
nur für den Fall innerer Unruhen erklärt werden konnte, schritt 
Bayern, um sein Recht mit dem des übrigen Reichs in Einklang 
zu bringen (vgl. die amtliche Begründung bei v. Suttner S. 3), 
zum Erlaß des „Gesetzes über den Kriegszustand“ vom 5. 11. 1912 
(Neufassung vom 6. 8. 1914), das sich im wesentlichen an das 
B. Z. G. anlehnt. Auf Grund dieses Gesetzes hat der König von 
Bayern, wie dies durch Kaiserl. Verordnung für den übrigen 
Teil des Reichs geschah, durch besondere Königl. Verordnung 
vom 31. 7. 1914 für Bayern den Kriegszustand erklärt. 
IV. Die Frage, ob das B. Z. G. als Landesgesetz noch Geltung 
besitzt, wird unten Note I, 2 zu § 1, 2 erörtert werden. 
§ 1. 
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem 
Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten 
Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die 
ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, 
der Kommandierende General aber den Bezirk 
des Armeekorps oder einzelne Teile desselben 
zum Zweck der Verteidigung in Belagerungs- 
zustand zu erklären. 
83. 
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann bei 
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in 
Friedenszeiten erklärt werden.
	        
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