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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 967
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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern.
§ 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf
Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags.
befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses
gemacht werden kann;
26k. insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außereuropäischen
Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unternehmer bei
der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der
bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden oder eine längere
Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des
Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als
möglich herbeizuführen.
8 7. Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutschland
kommend sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außerdeutschen
Hafen begeben, um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert zu
werden (Verträge über Beförderung mit Schiffswechsel in einem außerdeutschen
Zwischenhafen oder Verträge über die Beförderung über einen außerdeutschen Ein-
schiffungshafen des europäischen Festlandes), müssen möglichst in nachstehender
Feihenfolhe enthalten:
. den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
1 die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisenden von
Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen
zu übernehmen, insoweit nicht der Reichskanzler bei geringem Verkehre
der in Betracht kommenden Schiffslinie Ausnahmen gestattet hat;
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen
wird;
4. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen
wird;
5. die Angabe des Reisewegs bis zu dem Hafen, von welchem aus die
außereuropäische Fahrt angetreten wird;
6. die Angabe der Beförderungsmittel auf den einzelnen Strecken dieses
Reisewegs, und zwar für die zu Schiff zurückzulegenden Strecken: den
Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes, den Namen
der Schiffslinie, die Bezeichnung des Schiffsplatzes; für die mit der
Eisenbahn zurückzulegenden Strecken: die Angabe der Wagenklasse;
7. den Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten
wird;
8. den Namen und die Nationalität des zur außereuropäischen Fahrt zu
benutzenden Schiffes;
9. den Namen der Schiffslinie;
10. den außereuropäischen Ausschiffungshafen;