Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 967 
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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 
§ 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf 
Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. 
befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses 
gemacht werden kann; 
26k. insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außereuropäischen 
Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unternehmer bei 
der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht worden ist: 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch 
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb 
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der 
bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden oder eine längere 
Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung 
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des 
Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als 
möglich herbeizuführen. 
8 7. Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutschland 
kommend sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außerdeutschen 
Hafen begeben, um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert zu 
werden (Verträge über Beförderung mit Schiffswechsel in einem außerdeutschen 
Zwischenhafen oder Verträge über die Beförderung über einen außerdeutschen Ein- 
schiffungshafen des europäischen Festlandes), müssen möglichst in nachstehender 
Feihenfolhe enthalten: 
. den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
1 die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisenden von 
Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen 
zu übernehmen, insoweit nicht der Reichskanzler bei geringem Verkehre 
der in Betracht kommenden Schiffslinie Ausnahmen gestattet hat; 
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen 
wird; 
4. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen 
wird; 
5. die Angabe des Reisewegs bis zu dem Hafen, von welchem aus die 
außereuropäische Fahrt angetreten wird; 
6. die Angabe der Beförderungsmittel auf den einzelnen Strecken dieses 
Reisewegs, und zwar für die zu Schiff zurückzulegenden Strecken: den 
Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes, den Namen 
der Schiffslinie, die Bezeichnung des Schiffsplatzes; für die mit der 
Eisenbahn zurückzulegenden Strecken: die Angabe der Wagenklasse; 
7. den Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten 
wird; 
8. den Namen und die Nationalität des zur außereuropäischen Fahrt zu 
benutzenden Schiffes; 
9. den Namen der Schiffslinie; 
10. den außereuropäischen Ausschiffungshafen; 
 
	        
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