Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

& 17 nicht Reichsrecht. — 8 18. 361 
und für seine Handhabung verantwortlich sei. Das Letztere, 
die Verantwortlichkeit für die Handhabung, findet, selbst wenn 
man der Ansicht Haenels folgt, auf keinen Fall eine Stütze im 
Gesetz, das nur von einer Rechenschaftsablegung für die Erklärung 
und einer etwaigen Außerkraftsetzung von Verfassungsartikeln 
spricht. Für die Maßnahmen der M. B. im einzelnen, insbesondere 
ihre Verbote, besteht keinerlei Verantwortlichkeit der Regierung, 
um so weniger als die Regierung keinerlei Einfluß auf diese 
Maßnahmen ausüben kann, da die persönliche Verantwortlichkeit 
der M. B nur gegenüber dem Kaiser besteht. 
Dagegen ist § 17 unstreitig als landesgesetzliche Bestimmung 
aufrecht erhalten. Die Rechenschaftspflicht besteht also in allen 
Fällen, wo der landesrechtliche Belagerungszustand in Preußen 
erklärt wird, und im Falle des § 16. 
II. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand besteht 
nach dem Inhalt der Bestimmung eine Verpflichtung des Staats- 
ministeriums zur Rechenschaftsablegung über die Gründe, aus 
denen zur Erklärung des Belagerungszustandes oder der Eus- 
pension der Verfassungsartikel geschritten worden ist, durch einen 
mündlichen oder schriftlichen Bericht an beide Häuser des Land- 
tages. Ein Recht der beiden Häuser zur Genehmigung der ge- 
troffenen Maßregel ist dadurch nicht festgelegt so auch Haldy S.71 . 
in eingehender Darlegung an Hand der Entstehungsgeschichte). 
§ 18. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vor- 
schriften werden aufgehoben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle 
der Verordnung vom 10. Mai 1849 und der De- 
klaration vom 4. Juli 1849 (Gesetzsammlung 
Seite 165 und 250). 
518 enthält nur eine Übergangsvorschrift, die heute be- 
deutungslos geworden ist. 
—. —
	        
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