Die Form der Verkündung. 53
ist. Geht man aber davon aus, so bedarf es einer weiteren Be-
tanntmachung für die Wirksamkeit der Erklärung nicht mehr.
Das bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, daß es für die drei
Bekanntmachungsarten des zweiten Halbsatzes einen anderen,
nicht technischen Ausdruck gebraucht. Daraus folgt aber, daß
allein die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall
wesentlich ist, — denn sie allein macht die Erklärung rechtswirk-
sam — und ferner, daß das „zur allgemeinen Kenntnis bringen“
lediglich eine Sollvorschrift ist mit der Wirkung, daß von ihrer
Ausführung die Wirksamkeit der Erklärung nicht abhängig ist.
Wird die Sollvorschrift aber ausgeführt, dann sind alle drei Arten
anzuwenden. Darauf weist das „und“ hin. Was den Ort an-
belangt, wo das wesentliche Erfordernis zu erfüllen ist, so ist
auch dieser aus dem Worte „Verkündung“ herzuleiten. Die Er-
klärung ist ähnlich wie beim Gesetz von demjenigen zu verkünden,
der sie erläßt, d. h. beim reichsrechtlichen Kriegszustand vom
Kaiser. Dieser kann sie aber nur da verkünden, wo er sich auf-
hält. Ob er dies durch seinen eigenen Mund tut oder durch den
eines anderen, ist dabei gleichgültig.
Zutreffend ist also folgendes: Die Erklärung des Kriegs-
zustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall am
Aufenthaltsort des Kaisers zu verkünden und wird damit
rechtswirksam; daneben soll sie noch, und zwar in allen Ge-
meinden durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch
Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter
allgemein bekannt gemacht werden.
Man wird dagegen nicht einwenden können, daß durch die
Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall lediglich
am Aufenthaltsort des Kaisers nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprochen wird, der durch diese Art der Bekanntmachung
eine besonders eindringliche schaffen wollte. Bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen wird ein solches bedeutendes Ereignis
am Aufenthaltsort des Kaisers innerhalb weniger Stunden in
allen Gemeinden bekannt sein, wie es tatsächlich am 31. 7. 1914
der Fall gewesen ist. Dieselbe Erwägung greift Platz gegenüber