Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 81 
Bd. 36 S. 808, der es als ausreichend erachtet, wenn der Militär- 
befehlshaber die Anordnung mündlich einem Zeitungsbericht- 
erstatter mit der Anweisung übergibt, für Veröffentlichung in 
der Zeitung zu sorgen, und dieser sie etwa in der Form eines 
Tagesberichts in der Zeitung veröffentlicht. Auch selbst wenn 
der Bericht die Anordnung als solche des Militärbefehlshabers 
bezeichnet, würde wohl kein Zeitungsleser darin eine bindende 
Anordnung erblicken; auch könnten solche Notizen leicht über- 
sehen werden. Man wird verlangen müssen, daß die Veröffent- 
lichung deutlich zu erkennen gibt, daß es sich um bindende An- 
ordnungen handelt. Eine wörtliche Veröffentlichung derselben 
wird erfolgen müssen. Andererseits ist aber auch an derselben Stelle 
mit Recht eine Entscheidung einer Strafkammer abgelehnt, 
die eine Anordnung deshalb nicht gelten lassen wollte, weil sie 
nur im Kreisblatt, nicht auch in wirklich am Orte gelesenen 
Blättern abgedruckt war. Genügt die Veröffentlichung im 
Kreisblatt für Polizeiverordnungen im Kriege, so muß sie selbst- 
verständlich auch für solche des Militärbefehlshabers genügen. 
Auch das Kreisblatt ist schließlich doch geeignet, die Anordnungen 
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
Richtet sich die Anordnung an eine einzelne bestimmte 
Person oder an einen bestimmten Personenkreis, so wird auch 
eine mündliche oder schriftliche Bekanntmachung als ausreichend 
anzusehen sein (Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 808). 
Wie das Reichsgericht (so insbesondere in der Entsch. vom 
15. 3. 1915 a. a. O.) für die Anordnungen des Militärbefehls- 
habers aus # b entschieden hat, braucht die Veröffentlichung 
nicht mit der Unterschrift des Militärbefehlshabers versehen zu 
sein, wenn sie nur erkennen läßt, daß sie vom Militärbefehls- 
haber ausgeht. Es genügt daher auch die Unterschrift „der Kom- 
mandierende General“ oder „der Festungskommandant“ oder 
die Formel: „der Kommandierende General ordnet an“ oder: 
„auf Anordnung des Kommandierenden Generals wird bestimmt.“ 
Der Militärbefehlshaber braucht auch die Veröffentlichung 
nicht selbst vorzunehmen, sondern kann sie einer Zivilbehörde 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 6
	        
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