Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 81
Bd. 36 S. 808, der es als ausreichend erachtet, wenn der Militär-
befehlshaber die Anordnung mündlich einem Zeitungsbericht-
erstatter mit der Anweisung übergibt, für Veröffentlichung in
der Zeitung zu sorgen, und dieser sie etwa in der Form eines
Tagesberichts in der Zeitung veröffentlicht. Auch selbst wenn
der Bericht die Anordnung als solche des Militärbefehlshabers
bezeichnet, würde wohl kein Zeitungsleser darin eine bindende
Anordnung erblicken; auch könnten solche Notizen leicht über-
sehen werden. Man wird verlangen müssen, daß die Veröffent-
lichung deutlich zu erkennen gibt, daß es sich um bindende An-
ordnungen handelt. Eine wörtliche Veröffentlichung derselben
wird erfolgen müssen. Andererseits ist aber auch an derselben Stelle
mit Recht eine Entscheidung einer Strafkammer abgelehnt,
die eine Anordnung deshalb nicht gelten lassen wollte, weil sie
nur im Kreisblatt, nicht auch in wirklich am Orte gelesenen
Blättern abgedruckt war. Genügt die Veröffentlichung im
Kreisblatt für Polizeiverordnungen im Kriege, so muß sie selbst-
verständlich auch für solche des Militärbefehlshabers genügen.
Auch das Kreisblatt ist schließlich doch geeignet, die Anordnungen
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Richtet sich die Anordnung an eine einzelne bestimmte
Person oder an einen bestimmten Personenkreis, so wird auch
eine mündliche oder schriftliche Bekanntmachung als ausreichend
anzusehen sein (Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 808).
Wie das Reichsgericht (so insbesondere in der Entsch. vom
15. 3. 1915 a. a. O.) für die Anordnungen des Militärbefehls-
habers aus # b entschieden hat, braucht die Veröffentlichung
nicht mit der Unterschrift des Militärbefehlshabers versehen zu
sein, wenn sie nur erkennen läßt, daß sie vom Militärbefehls-
haber ausgeht. Es genügt daher auch die Unterschrift „der Kom-
mandierende General“ oder „der Festungskommandant“ oder
die Formel: „der Kommandierende General ordnet an“ oder:
„auf Anordnung des Kommandierenden Generals wird bestimmt.“
Der Militärbefehlshaber braucht auch die Veröffentlichung
nicht selbst vorzunehmen, sondern kann sie einer Zivilbehörde
Pürschel, Belagerungsgesetz. 6