— 19 — Beilage zu Nr. VI.
L. der Inhalt der Eintragungen und der Beilagen, soweit daraus die Art der Geschäfts-
behandlung, namentlich auch die Art der Prüfung der Eheerfordernisse bei Erlassung
der Aufgebote zu entnehmen ist;
das Verfahren bei Vaterschaftsanerk n;
der Ansatz und die Erhebung der Gebühren und die Führung der Gebührenverzeichnisse.
3. n Gemeinden, in welchen Personen mit dem nämlichen Vor= und Familiennamen
vorkommen, haben die Amtsgerichte bei den Prüfungen zugleich darauf zu achten, ob diese
Personen in den Registern in einer Weise bezeichnet sind, welche eine sichere, jede Verwechs-
lung ausschließende Unterscheidung von anderen gleichnamigen Personen ermäöglicht (§ +1), ob
insbesondere, soweit zu diesem Zwecke den Namen Ordnungszahlen hinzugefügt werden, diese
für die einzelne Person ein für allemal feststehende, und ob Einrichtungen getroffen sind, welche
die ordnungsmäßige Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge in der Beilegung der Zahlen
sicherstellen.
RO60.
#26.
1. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu verzeichnen. In dem darnach zu erlassenden Bescheid vrüfungs
sind die vorgefundenen Mängel genau zu bezeichnen und ist, soweit deren Verbesserung nöthig bescheid.
erscheint, Anleitung darüber zu ertheilen, wie dieselbe geschehen soll.
2. Der Vollzug des Bescheids ist von dem Amtsgericht zu überwachen.
RPO 861
827.
1. Nach Einkunft der Nebenregister beim Amtsgericht (§ 70) sind dieselben einer Prüfung Aufbewahr=
in der Richtung zu unterziehen, ob sie nach Zeit und Form richtig abgeschlossen und ob dieuunn
Namensverzeichnisse vollständig sind. Etwa wahrgenommene Mängel können Veranlassung zu register beim
weiteren Verfügungen, insbesondere zur Vornahme einer alsbaldigen Prüfung der Amtsführung Antsgericht.
des Standesbeamten an Ort und Stelle (vergleiche §§ 24 ff.) bieten. Sie sind in jedem Falle
zur Vorbereitung der Prüfung an Ort und Stelle aufzuzeichnen.
2. Die Nebenregister werden beim Amtsgerichte aufbewahrt.
PSte N 142.
8 28.
In zweifelhaften Fällen sollen die Standesbeamten beim Amtsgericht um Belehrung Belehruug.
nachsuchen.
*
1. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Auweisung zu
Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. Amts-
handlungen.
2. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat.
PSt# 118.
3. Dem Standesbeamten steht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die ihn zur Vor
nahme der Amtshandlung anweisende Verfügung des Amtsgerichts nicht zu.