Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Dienstpolizei- 
liche Strafen. 
Register- 
sormulare. 
Register. 
Mehrere 
Beilage zu Nr. VI. 20 — 
8 30. 
1. Die Amtsgerichte sind befugt, gegen die Standesbeamten Warnungen, Verweise und 
Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert 
Mark nicht übersteigen. 
2. Gegen die Strafverfügungen des Amtsgerichts steht dem Standesbeamten die sofortige 
Beschwerde an das Landgericht zu. 
3. Dieselbe ist binnen zwei Wochen entweder bei dem Amtsgericht oder bei dem Land- 
gericht einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. 
4. Auf das Verfahren der Aufsichtsbehörden finden die allgemeinen Vorschriften des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eutsprechende Anwendung, 
soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist. 
PöStE# KD 111, R J 23 und . 
V. Führung der Standesregister. 
l 31. 
Von jedem Standesbeamten sind die drei im § 12 des Personenstandesgesetzes vorge- 
schriebenen Standesregister nach den Formularen A, B, C der Ausführungsvorschriften des 
Bundesraths, und zwar: 
1. das Geburtsregister nach dem Formular A, 
2. das Heirathsregister nach dem Formular B, 
3. das Sterberegister nach dem Formular ((, 
in deutscher Sprache zu führen. 
—- 
8 32. 
Die Standesurkunden müssen in die Register eingetragen werden, welche den Standes- 
beamten durch das Justizministerium zugestellt werden. § 997. 
Peto +8, AuO § 48:. 
§ 33. 
1. Muß wegen der Größe des Standesamtsbezirks oder wegen Ueberschreitung des regel- 
Vände für das mäßigen Bedarfs (§ 99°) im Laufe des Kalenderjahres ein neuer Registerband angefangen 
nämliche Jahr 
re 
werden, so ist der ältere Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen 
und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen. 
2. Die letzte Seite des alten Bandes soll für den Vermerk des Abschlusses frei bleiben; 
ihr Vordruck ist zu durchstreichen. 
3. Die Einträge sind durch mehrere Bände des nämlichen Jahres fortlaufend zu nummeriren. 
+—. In dem neuen Bande ist auf der ersten Seite auf den älteren Band zu verweisen. 
Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen. 
5. Die Verweisung erfolgt dadurch, daß der neue Band oben am Rande der ersten Seite 
als Fortsetzung des betreffenden Jahrgangs begzrichnet wird. 
A# ###, Erl zu 8 1.
	        
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