Dienstpolizei-
liche Strafen.
Register-
sormulare.
Register.
Mehrere
Beilage zu Nr. VI. 20 —
8 30.
1. Die Amtsgerichte sind befugt, gegen die Standesbeamten Warnungen, Verweise und
Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert
Mark nicht übersteigen.
2. Gegen die Strafverfügungen des Amtsgerichts steht dem Standesbeamten die sofortige
Beschwerde an das Landgericht zu.
3. Dieselbe ist binnen zwei Wochen entweder bei dem Amtsgericht oder bei dem Land-
gericht einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
4. Auf das Verfahren der Aufsichtsbehörden finden die allgemeinen Vorschriften des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eutsprechende Anwendung,
soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist.
PöStE# KD 111, R J 23 und .
V. Führung der Standesregister.
l 31.
Von jedem Standesbeamten sind die drei im § 12 des Personenstandesgesetzes vorge-
schriebenen Standesregister nach den Formularen A, B, C der Ausführungsvorschriften des
Bundesraths, und zwar:
1. das Geburtsregister nach dem Formular A,
2. das Heirathsregister nach dem Formular B,
3. das Sterberegister nach dem Formular ((,
in deutscher Sprache zu führen.
—-
8 32.
Die Standesurkunden müssen in die Register eingetragen werden, welche den Standes-
beamten durch das Justizministerium zugestellt werden. § 997.
Peto +8, AuO § 48:.
§ 33.
1. Muß wegen der Größe des Standesamtsbezirks oder wegen Ueberschreitung des regel-
Vände für das mäßigen Bedarfs (§ 99°) im Laufe des Kalenderjahres ein neuer Registerband angefangen
nämliche Jahr
re
werden, so ist der ältere Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen
und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen.
2. Die letzte Seite des alten Bandes soll für den Vermerk des Abschlusses frei bleiben;
ihr Vordruck ist zu durchstreichen.
3. Die Einträge sind durch mehrere Bände des nämlichen Jahres fortlaufend zu nummeriren.
+—. In dem neuen Bande ist auf der ersten Seite auf den älteren Band zu verweisen.
Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen.
5. Die Verweisung erfolgt dadurch, daß der neue Band oben am Rande der ersten Seite
als Fortsetzung des betreffenden Jahrgangs begzrichnet wird.
A# ###, Erl zu 8 1.