Beilage zu Nr. VI. 22 —
8 39.
Zahlen- 1. Die wesentlichen Zahlenangaben, namentlich Jahr, Tag und Stunde der zu be—
angaben. urkundenden Geburten und Sterbfälle, Jahr und Tag der Eheschließung, sowie das Alter der
Eheschließenden sind mit Buchstaben zu schreiben.
2. Vormittags umfaßt die Zeit von 12 Uhr Nachts bis 12 Uhr Mittags, Nach-
mittags die Zeit von 12 Uhr Mittags bis 12 Uhr Nachts.
PStG s 13.
8 40.
Enntatt der Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enthalten:
barachuten 1. den Ort und Tag der Eintragung;
Anzeige 2. die Bezeichnung der Erschienenen:
3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die Ueber-
zeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat;
4. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben
genehmigt ist;
5. die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder zu schreiben
verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie
dieses nicht beifügen konnten;
6. die Unterschrift des Standesbeamten.
Peich § 132.
§ 41.
unterscheidung In Gemeinden, in welchen Personen mit dem nämlichen Vor= und Familiennamen vorkommen,
ipeich sollen diese Personen in den Registern in einer Weise bezeichnet werden, welche eine sichere,
jede Verwechslung ausschließende Unterscheidung von andern gleichnamigen Personen ermöglicht.
Rpo g (0.
8 42.
Nämlichkeit. 1. Der Nachweis der Nämlichkeit (§ 40 Ziffer 3) kann durch Zeugen, welche dem Standes-
beamten persönlich bekannt sind und die Nämlichkeit der erschienenen Betheiligten bestätigen,
ferner durch Vorlegung von Schriftstücken, welche auf die einzelne Angelegenheit Bezug haben,
oder auf sonstige Weise geschehen.
2. Ist die Feststellung der Persönlichkeit eines Erschienenen nicht möglich, wird aber gleich-
wohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und dasjenige, was
zur Feststellung der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll aufgenommen werden.
O § 42.
* 43.
Blinde. Ist einer der Erschienenen blind, so ist bei der Eintragung ebenso zu verfahren wie in
den Fällen, in denen der Erschienene aus anderen Gründen nicht schreiben kann. § 40 Ziffer 5.
Erl zu 88 10, 11.