Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

23 Beilage zu Nr. VI. 
8 44. 
1. Ist ein Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert oder taub und ist eine Stunme und 
schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll bei der Auzeige oder der Eheschließung, aube. 
sowie bei der Eintragung ein Dolmetscher zugezogen werden. 
2. Als Dolmetscher sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt 
sind, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehreurechte erfolgt ist, sowie Minder- 
jährige nicht zugezogen werden. 
3. Personen, welche mit einem der Erschienenen oder mit dem Standesbeamten verwandt 
oder verschwägert sind, dürfen als Dolmetscher zugezogen werden. 
1. Bei Beginn der Verhandlung soll der Standesbeamte dem Dolmetscher die Versicherung 
an Eidesstatt abnehmen, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde; ist der Dolmetscher 
für Uebertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen vereidet, so genügt die Berufung auf 
den geleisteten Eid. 
5. Ein Verzicht auf die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung steht den Betheiligten 
nicht zu. 
6. Die Eintragung soll von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden (zu 
vergleichen Muster G 1); außerdem ist sie auch von demjenigen, mit welchem unter Zuziehung 
des Dolmetschers verhandelt worden ist, zu genehmigen und zu unterschreiben oder mit einem 
Handzeichen zu versehen. § 40 Ziffer 5. 
A# #§8 10, Erl zu 8# 10, 11. 
8 45. 
Ist mit einer stummen oder sonst am Sprechen verhinderten oder tauben Person eine Schreibens— 
schriftliche Verständigung möglich, so gelten für die Verhandlung mit ihr lediglich die allgemeinen Stlundige 
Vorschriften; nur ist dem Tauben die Eintragung nicht vorzulesen, sondern zur Durchsicht Tanve. 
vorzulegen; daß dieses geschehen, ist in der Eintragung festzustellen. 
A# 10, Erl zu §§ 10, I11. 
8 46. 
1. Ist einer der Erschienenen der deutschen Sprache nicht mächtig, so soll ein Dolmetscher Des Deutschen 
zugezogen werden. Die in Baden für Zwecke der Rechtspflege bestellten Dolmetscher sind aus Unkundige. 
dem Staatsanzeiger ersichtlich. Der Standesbeamte kann sich wegen Bezeichnung eines 
Dolmetschers auch an das Amtsgericht wenden. Vergleiche § 28. 
2. Auf die Zuziehung des Dolmetschers finden die in § 44 bis " enthaltenen Vorschriften 
Anwendung; der Zuziehung bedarf es jedoch nicht, wenn der Standesbeamte der Sprache, in 
der sich der Erschienene erklärt, mächtig ist. 
3. Die Eintragung soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen durch den 
Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den Standesbeamten 
in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß dieses ge- 
schehen ist. 
AV z ll und ꝰ. 
Gesetzes- und Verordnungeblatt 1901. 4
	        
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