Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

39 Beilage zu Nr. VI 
2. Diejenigen Geburtsfälle, welche auf der Seefläche außerhalb der unmittelbaren Um- 
gebung des Seeufers sich ereignen, sollen durch den Standesbeamten desjenigen Bezirks beur- 
kundet werden, in welchem das Schiff oder Fahrzeug, auf dem die Geburt sich ereignet, seinen 
regelmäßigen Standort inne hat. 
3. Wegen der Mittheilungen an schweizerische Behörden vergleiche § 93. 
107. 
1. Geburten, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, werden spätestens Geburten auf 
am nächstfolgenden Tage nach der Geburt von dem Schiffer unter Zuziehung von zwei Schiffs= Fe- 
offizieren oder anderen glaubhaften Personen in dem Tagebuch beurkundet. 
2. Eine Abschrift der Urkunde wird von dem Seemannsamte demjenigen Standesbeamten, 
in dessen Bezirk die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs 
der Eintragung in das Register (§ 482) zugefertigt. 
3. Die für den Standesbeamten des Hafenortes zuständige Aufsichtsbehörde hat beglaubigte 
Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen 
Register der Fall gehört, behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen. 
4. Ergibt sich, daß die Eltern des Kindes in dem Bezirke des Standesbeamten, an den 
die Sendung erfolgt ist, ihren Wohnsitz nicht haben, auch nicht zuletzt gehabt haben, so hat 
der Standesbeamte die übersandte Abschrift an den Standesbeamten des Wohnsitzes weiter zu 
geben und davon dem Seemannsamte schriftliche Mittheilung zu machen. Ist dem Standes- 
beamten dieser Wohnsitz nicht bekannt, so ist die Abschrift behufs Ermittelung desselben an 
das Amtsgericht einzusenden. 
Pöte 88 61, 62, 64. 
8 108. 
Für die Beurkundung von Geburten, welche nach eingetretener Mobilmachung außerhalb Geburten beim 
des Deutschen Reichs beim Heere (§5 16 25) erfolgen, ist derjenige Standesbeamte zuständig, in Plrrre nch 
dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz derselben machung. 
im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe geboren 
ist. § 120. 
PSte# #§ 71, Kaiserl VO vom 20. Januar 1879, 88 2, 4, 5. 
II. Anzeigen der Geburten. 
§ 109. 
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche, d. h. spätestens am siebenten Frist im All 
Tage nach der Geburt, den Tag der letzteren nicht miteingerechnet, dem zuständigen Standes= emeine#- 
beamten (8§8 105, 106) anzuzeigen. 
PStG 8 17. 
8 110. 
1. Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die An= Frist bei 
zeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen, auch wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag Todigeburten. 
ist. Vergleiche § 131. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901 6
	        
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