— 57 Beilage zu Nr VI.
2. Wird einem solchen Kinde die elterliche Einwilligung verweigert, so hat der Standes-
beamte die Mitwirkung zur Eheschließung insolange abzulehnen, als nicht ein Beschluß des
Vormundschaftsgerichts die Einwilligung ersetzt.
3. Die Vorschrift des § 171 findet auch auf diese Verfügung des Vormundschafts-
gerichts Anwendung.
4. Wird einem nicht für volljährig erklärten Kinde unter einundzwanzig Jahren die
elterliche Einwilligung verweigert, so kann das Vormundschaftsgericht (§ 1515 die elterliche
Einwilligung nicht ersetzen; die Verweigerung der elterlichen Einwilligung vereitelt daher hier
die beabsichtigte Eheschließung für solange, als die Verlobten der elterlichen Einwilligung bedürfen.
BGB 1308. FG § 53.
* 179.
1. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt worden ist.
2. Die Auflösung einer Ehe tritt mit dem Tode eines Ehegatten sowie mit der Rechts-
kraft eines die Ehescheidung aussprechenden gerichtlichen Urtheils ein.
3. Für nichtig kann eine Ehe nur durch gerichtliches Urtheil erklärt werden.
4. Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt worden ist, sowie eine unverheirathete Person, welche mit einem Ehegatten, wissend,
daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird nach § 171 des Reichsstrafgesetzbuchs mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
BGB zs 1809, 1323 ff., 1329, 1564.
§ 180.
1. Der Standesbeamte hat sich den Nachweis, daß eine frühere Ehe nicht mehr besteht,
von den Verlobten erbringen zu lassen und, wenn ein solcher Nachweis in zureichender Weise
nicht erbracht wird, die Eheschließung abzulehnen.
2. Kann der behauptete Tod eines Ehegatten durch eine Sterburkunde oder andere Beweis-
mittel nicht oder nicht vollständig dargethan werden, so wird der Standesbeamte dem Ehegatten,
der eine neue Ehe eingehen will, in der Regel anheimzugeben haben, die gerichtliche Todes-
erklärung des anderen Ehegatten zu erwirken.
181.
1. Ist ein Ehegatte durch rechtskräftiges Urtheil für todt erklärt, so kann der andere
Gatte eine weitere Ehe schließen. §§ 265 und 282.
2. Ist aber das Urtheil, durch welches einer der Ehegatten für todt erklärt worden ist,
im Wege der Klage angefochten, so darf der andere Ehegatte nicht vor der Erledigung des
Rechtsstreites eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß die Aufechtung erst 10 Jahre nach der
Verkündung des Urtheils erfolgt ist.
BGB F 1348, 1340.
Doppelehe.
Nachweis des
Nichtmehr-
bestehens der
früheren Ehe.
Todes-
erklärung
eines Gatten.