Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Gesrtz und Verarhunngssguut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 35. 
München, den 19. Juli 1915. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 15. Juli 1915 über die Bekämpfung des Rückfallfiebers. — Bekanntmachung vom 
15 Juli 1915 über die Dienstanweisung für Leichenschauer. — Bekanntmachung vom 18. Juli 1915, die 
Schung fir, die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. — Anszug aus der Adels-Matrikel des König- 
reichs. — Notiz. 
  
  
  
  
  
—a:ZM44Ö42-ê7%. 
Nr. 5285 48. 
Bekanntmachung über die Bekämpfung des Rückfallfiebers. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium der Justiz wird die Bekannt- 
machung vom 9. Mai 1911 (GVl. S. 426) durch folgende Vorschriften ergänzt: 
1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Rückfallfieber (febris recurrens) sowie 
jede Erkrankung und jeder Todesfall, die den Verdacht von Rückfallfieber be- 
gründen, ist der Distriktspolizeibehörde des Aufenthaltsorts des Kranken oder des 
Sterbeorts (in München der K. Polizeidirektion) anzuzeigen. Die Vorschriften 
des Abschnitts I und des § 30 der Bekanntmachung vom 9. Mai 1911 über 
die Anzeigepflicht, dann die Ziff. 1, 2 und 4 der Bekanntmachung vom 8. Juni 
1913 (GVl. S. 204) gelten hierbei entsprechend. 
2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1915 in Kraft. 
München, den 15. Juli 1915. Ja 
Staatsrat Dr. v. Kahr. 
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