Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. — 70 — 
§ 223. 
#1ih. 1. Für Eheschließungen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener 
hliehungen. Mobilmachung verlassen haben, ist auch derjeuige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk 
von Militär, der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat. 
personen. 2. Wegen des von der Militärbehörde ernannten Stellvertreters dieses Standesbeamten 
vergleiche 8 16, wegen der Eintragung dieser Eheschließung vergleiche 8 267. 
PGStG 8 7I, Kaiserl. VO vom 20. Januar 1879 872. 
8 224. 
brnöchtigter 1. Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die 
Liandge: Ehe auch vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirks geschlossen werden. 
2. Die Ermächtigung zur Eheschließung nebst der nach § 249 erforderlichen Bescheinigung 
über das erfolgte Aufgebot ist unter Benutzung des Formulars F zu ertheilen. 
3. Der ermächtigte Standesbeamte ist nicht befugt, die ihm ertheilte Ermächtigung auf 
einen andern Standesbeamten zu übertragen. 
4. Während die Ermächtigung zu den Sammelakten des Standesbeamten zu nehmen ist, 
welcher auf Grund derselben die Eheschließung vorgenommen hat, müssen die aus Veranlassung 
des Aufgebots beigebrachten Urkunden bei den Sammelakten desjenigen Standesbeamten ver- 
bleiben, welcher das Aufgebot angeordnet hat. Der Standesbeamte, der einen andern Standes- 
beamten zur Eheschließung ermächtigt, hat eine Abschrift der Ermächtigungsurkunde zurück- 
zubehalten. 
BE# § 1321, AV §5. 7 und Erl zu § 7. 
6 225. 
Ein an sich zuständiger Standesbeamter bedarf keiner Ermächtigung zur Vornahme der 
Eheschließung seitens des Standesbeamten, welcher das Aufgebot angeordnuet hat. 
II. Aufgebot. 
g 226. 
Nothwendig 1. Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. 
2. Dies gilt auch für den Fall der wiederholten Vornahme einer Eheschließung. 8 183. 
« ANHANGan 
§ 227. 
Entbehrlichteit 1. Ohne vorangegangenes Aufgebot darf eine Eheschließung von dem nach §§ 216, 223 
des Aufgebots zuständigen Standesbeamten vorgenommen werden, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die 
lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet. 
2. Der nach § 224 zur Eheschließung ermächtigte Standesbeamte ist hierzu nicht befugt. 
3. Ueber Befreiung vom Aufgebot vergleiche § 250. 
PSiG 5 50, 309 §8 1316 „, vgl PSich S#S 44, 40
	        
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