Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

1 Beilage zu Nr. VI. 
223. 
1. Für die Anordnung des Aufgebots ist jeder Standesbeamte, vor welchem nach §8 216, Zuständigkein 
223 die Ehe geschlossen werden darf, zuständig. für das 
Aufgebot. 
PStG g 44. 
2. Der nach 8 224 zur Eheschließung ermächtigte Standesbeamte ist zur Anordnung 
des Aufgebots nicht befugt. 
8 229. 
Verlobte, welche das Aufgebot der Ehe erlangen wollen, haben die Anordnung desselben Gesuch um 
bei dem zuständigen Standesbeamten (§ 228) in Person oder in öffentlicher Urkunde oder üusgebot. 
öffentlich beglaubigter Privaturkunde zu beantragen. 
8 230. 
1. Persönliches Erscheinen der Verlobten zum Zwecke der Veranlassung des Aufgebots ist Aubringung 
zwar nicht vorgeschrieben, indessen da, wo es der Lage der Verhältnisse nach stattfinden kann, des Gesuchs. 
dringend erwünscht, weil im Wege mündlicher Verhandlung etwaige Anstände meist am 
einfachsten und raschesten beseitigt werden können. 
2. Geeigneten Falls kann der Standesbeamte Verlobte, welche nicht persönlich die Anordnung 
des Aufgebots beantragt haben, auch vorladen. Es wird sich dies namentlich dann empfehlen, 
wenn Zweifel darüber auftauchen, ob der schriftlich oder von einem Dritten gestellte Antrag 
dem wirklichen Willen der Verlobten entspreche. Jedenfalls darf vor Beseitigung solcher Zweifel 
das Aufgebot nicht erfolgen. 
3. Bei mündlicher Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, wozu das Formular 11 gornug 
benutzt werden kann. E Aàr7 
1. In dem Gesuche sollen angegeben werden: Inhalt des 
Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, der Geburts= und Gesuchs 
Wohnort, sowie die Staatsangehörigkeit der Verlobten; 
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern: 
. der Ort, wo die Verlobten ihren Wohnsitz haben und, falls sie ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt außerhalb ihres gegenwärtigen Wohnsitzes haben, auch der Ort ihres 
gewöhnlichen Aufenthalts; 
l wenn der eine oder der andere von ihnen den Wohnsitz innerhalb der letzten sechs 
Monate gewechselt hat, der frühere Wohnsitz; 
e. die Gemeinde, in welcher die Ehe geschlossen werden soll. 
2. Der Standesbeamte kann verlangen, daß ihm die unter # bis d erwähnten Thatsachen 
urkundlich nachgewiesen werden. 
— 
□ 
S 
8 232. 
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbcamten (8 228) die zur Eheschließung ihwei -! 
gesetzlich nothwendigen Erfordernisse (§§ 160, 161) als vorhanden nachzuweisen. 
PStG 8 461. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 10 
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