Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

VII. 83 
A. Bei Dienstleistungen außerhalb des Wohnortes erhalten: 
1. die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten als Ersoatz ihrer baaren Auslagen 
a. für Reisekosten: für Eisenbahnstrecken den Betrag einer Fahrkarte II. Klasse, 
für Dampfschiffstrecken den Betrag einer Fahrkarte I. Klasse, für Postomnibus= 
strecken die bezüglichen Fahrtaxen und bei ausnahmsweiser Benützung eines noth- 
wendigen Fuhrwerks die hierfür durch Quittung nachgewiesenen Auslagen; 
.für sonstige Auslagen: die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses einen 
Bauschbetrag von 6 #& und die übrigen Vertreter von 4 4 
Nimmt das Geschäft einschließlich der Reisezeit 12 Stunden und mehr in 
Anspruch, so erhöht sich dieser Bauschbetrag um 4.. Für Reisen außer Baden 
erhöhen sich die Bauschbeträge (Absatz 1 und 2) um die Hälfte. 
Diese Bauschbeträge gelten für den ganzen Tag; wird von Geschäft und 
Reise nur der Vor= oder Nachmittag in Anspruch genommen, so wird nur die 
Hälfte der Bauschbeträge bewilligt. 
Außerdem erhalten als Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst die 
Vertreter der Versicherten im Vorstande und Ausschuß 6 ./6, die übrigen Vertreter 
der Versicherten 5 J für den ganzen beziehungsweise die Hälfte für den halben 
Tag. Wird der Ausfall eines höheren Verdienstes nachgewiesen, so kommt dieser 
höhere Betrag zur Vergütung. 
B. Bei Dienstleistungen an ihrem Wohnort erhalten: 
1. die Vertreter der Versicherten die unter & Ziffer 2 bestimmte Entschädigung für 
entgangenen Arbeitsverdienst, 
2. die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten (letztere neben der Vergütung 
nach 3 1) für die Theilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eine einmalige 
Gebühr von 5 4.. 
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Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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