Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

8 III. 
827. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrundelegung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. 
Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur 
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit 
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
g 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferde- 
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogthum getroffen. 
Die §§ 1—9 treten am 1. April 1901 in Kraft; wegen Inkraftsetzung der übrigen 
Vorschriften bleibt Verfügung vorbehalten. Mit Beginn der Wirksamkeit der neuen Bestim- 
mungen treten die entsprechenden Anordnungen des Pferdeaushebungsregl ts vom 6. Oktober 
1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 417) außer Geltung. 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
81. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes finden 
alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen 
niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissare abge- 
halten, deren Zahl nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
bestimmt ist. Inwieweit die Bezirksbeamten bei den Vormusterungen mitzuwirken haben, 
bleibt weiterer Bestimmung des Ministeriums des Innern vorbehalten. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium des Innern. 
82. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres sämmtliche 
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen müssen so früh- 
zeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem Generalkommando zum 15. November 
jeden Jahres eingereicht werden können. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit in 
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht 
wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere 
Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere 
Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, 
stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit 
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. 
 
	        
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