8 III.
827.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrundelegung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt.
Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
g 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferde-
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogthum getroffen.
Die §§ 1—9 treten am 1. April 1901 in Kraft; wegen Inkraftsetzung der übrigen
Vorschriften bleibt Verfügung vorbehalten. Mit Beginn der Wirksamkeit der neuen Bestim-
mungen treten die entsprechenden Anordnungen des Pferdeaushebungsregl ts vom 6. Oktober
1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 417) außer Geltung.
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
81.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes finden
alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen
niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissare abge-
halten, deren Zahl nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
bestimmt ist. Inwieweit die Bezirksbeamten bei den Vormusterungen mitzuwirken haben,
bleibt weiterer Bestimmung des Ministeriums des Innern vorbehalten.
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser
Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium des Innern.
82.
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres sämmtliche
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen müssen so früh-
zeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem Generalkommando zum 15. November
jeden Jahres eingereicht werden können.
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit in
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht
wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere
Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere
Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt,
stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.