III. 18
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht aus, so sind
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen.
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die dem
Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. Die Ver-
theilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch das General-
kommando die Bezirksämter den Bürgermeisterämtern Auszüge so rechtzeitig übersenden
können, daß Letztere noch vor dem 1. April jeden Jahres die Bestimmung der vorzuführenden
Pferde vorbereiten können. Diese Auszüge enthalten die Angabe, wieviel Pferde — nach Klassen
(Anlage C) geordnet — die Gemeinden an den verschiedenen Mobilmachungstagen zu stellen
haben.
8 14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Amtsbezirk
der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Amtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die Höhe
des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch das Mini-
sterium des Innern im Einvernehmen mit dem Generalkommando in zwei oder mehrere Aus-
hebungsbezirke getheilt werden.
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium des Innern,
an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für den
Beginn der Aushebung.
15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Amtsvorstand oder dessen Vertreter als Civilkommissar,
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, dem ein
zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn ein Amtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt
das Ministerium des Innern schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aus-
hebungsbezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Bezirksamt zuzuziehender
Thierarzt und
2. drei vom Bezirksrath von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren.
8 16.
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage F