Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

16 III. 
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, welche in 
die betreffende Kolonne des Nationals (§ 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort bekannt 
gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die den 
Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der Abschätzung 
zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die 
Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in diesem 
Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch ent- 
stehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veraulassen. 
§22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für kriegs- 
brauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von 
der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz 
bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
g 28. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der linken 
Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, 
die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Amtsbezirks angegeben ist. 
g 24. 
In denjenigen Amtsbezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums des Innern Fahr- 
zeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und 
Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde statt. Das Ver- 
fahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde.
	        
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