Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

258 XI. 
Erläuternde Angaben. 
) Der vorseits genannte Steuerpflichtige bezieht außer, seinem im Großherzogthum steuerbaren 
Einkommen, wie solches unter Ziffer 5 der Steuererklärung angegeben ist sonstiges Einkommen 
im Jahresbetrag von . . .. Mark 
und hat Schuldzinsen und auf dem Gürflanmerhkonnn tuherde * * encin 
im jährlichen Gesammtbetrag von . . .. „ 
Der Steuerpflichtige versteuert außerhalb der Gemarkung im Großherzogthum Grundstücke, 
Gebäude in den Gemarkungen: 
1 
Gewerbe. in den Gemarkungen: 
  
*) Aumerkung zu Ziffer 1. Hier sind Angaben nur von solchen Sleuerpflichtigen zu machen, welche nach Artikel 
5 All und Artikel 6 Her 1 des Gesetzes ihr Einkommen nur zum Theil im Großherzogthum zu versteuern haben und 
deßhalb ihre Schuldzinsen u. s. w nur in dem entsprechenden Verhüttniß in Abzug bringen dürfen. Sind unter Ziffer 6 der 
Stenererklärung Schuldzinsen nicht in Abzug gebracht, so jallen die Angaben hier weg.
	        
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