Nr. XIII. 275
Gesetzes- und Verordnungs-Blalt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 1. April 1901.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die Wehrordunng betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 19. März 1901.)
Die Wehrordnung betreffend.
Nachstehende, durch Kaiserliche Verordnung vom 18. Februar d. J. (Centralblatt für das
Deutsche Reich Seite 41) verfügten Abänderungen der Wehrordnung bringen wir hiermit zur
öffentlichen Kenntniß.
Karlsruhe, den 19. März 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Bartuning.
Renderungen der Deutschen Wehrordnung.)
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt:
82.
Im dritten Absatze der Ziffer 3 wird unter 1 für „I“: „IV“ gesetzt.
Der vierte Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz
durch die Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit
je einem für den Armecekorpsbezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium
des Innern ernannten Kommissar ausgeübt.“
Die Anmerkung zu Ziffer 3 lautet:
„“) Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: für den Bezirk des I. Armeekorps
der Präsident der Königlichen Regierung von Oberbayern in München, für den Bezirk
*) Central-Blatt für 1889 Seite 1, für 1893 Seite 318, für 1899 Seite 165.
esotzes- und Vrrordnungsblatt 1901. 41