Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

278 XIII. 
scheinlichen Gebrechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die dauernde 
Untauglichkeit der Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm und in der 
Marine (8 38) ohne Weiteres bedingen.“ 
8 75. 
In Ziffer 6 treten im ersten Absatz an die Stelle der Worte „Das Oberkommando der 
Marine“ die Worte: 
„Der Generalstabsarzt der Marine" 
und im dritten Absatz an die Stelle der Worte „das Oberkommando der Marine“ die Worte: 
„den Generalstabsarzt der Marine“. 
8 78. 
Im ersten Satze der Ziffer 1 wird hinter den Worten „bei der Vorstellung von“ ein- 
gefügt: 
„Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (§ 9), ferner von“ 
Am Schlusse des zweiten Satzes der Ziffer 1 werden die Worte „genehmigt werden 
(§ 82,5 a)" ersetzt durch die Worte: 
„oder aus anderen dringenden Gründen genehmigt werden (§ 82,5 ; siehe auch 
§ 94,7 a Absatz 2).“ 
§ 82. 
Ziffer 2 lautet: 
„c. Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Ein- 
stellung begangener strafbarer Handlungen entlassen werden. 
Die Entlassung findet statt: 
au. wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen 
oder im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer 
an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist, 
bb. wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechs- 
wöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde 
Geldstrafe erkannt ist. 
Die Entlassung kann auch stattfinden: 
cc. wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders 
erschwert sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§ 7 und 8, N. M.G. 18.)"“ 
· Richtunan 
Die Ueberschrift lautet: 
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum 
fünf= oder sechsjährigen Dienste." 
§ 81. 
Im ersten Absatze der Ziffer 1 wird hinter „Marine“ eingefügt:
	        
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