Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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XV. 291 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche 
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim 
Stillstande der Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen. 
Mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wassers vom Stande des Führers ohne besondere 
Probe fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten 
zulässigen Wasserstandes angebracht sein. 
Mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein 
soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert 
werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten 
Dampfe nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung 
derselben eintritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben eine 
senkrechte Bewegung von 3 mun gestatten. 
. Mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. 
Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampf- 
überdruck durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein. 
Mit einer Dampfpfeife und mit einer Läutevorrichtung. 
Die bewegenden Theile der Straßenbahnlokomotiven müssen, um das Schenen der 
Pferde zu verhindern, möglichst verdeckt sein. 
Die Feuerung ist dem neusten Stand der Technik entsprechend so einzurichten, daß 
möglichst wenig Rauchentwicklung stattfindet. 
Innerhalb der Städte darf nur mit Koks geheizt werden. 
87. 
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Dampflokomotiven. 
1. Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt 
werden, nachdem sie der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. 
Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck sowie der Name des Fabrikanten 
der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
2. Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeitabschnitten 
von höchstens drei Jahren sind die Lokomotiven in allen Theilen einer gründlichen Unter- 
suchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte 
sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außer- 
betriebsetzung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu bemessen. 
3. Bei der Druckprobe ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen 
und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zulässigen Dampf- 
überdruck um fünf Atmosphären übersteigen. 
44.
	        
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