Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XX. 337 
89. 
1. Sollen mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert werden, so sind sie Mehrbeit von 
gesondert zu schätzen. Stehen sie wirthschaftlich im Zusammenhang, so sind sie außerdem als Grundstüäken. 
Einheit zu schätzen. 
2. Ein wirthschaftlicher Zusammenhang kann insbesondere mit Rücksicht auf die Lage 
und Beschaffenheit der Grundstücke sowie mit Rücksicht auf deren Belastung mit Grunddienst- 
barkeiten oder deren Bebanung angenommen werden. 
§ 100. 
Der Schuldner ist, soweit thunlich, vor der Schätzung über den Werth und im Falle Anhörung des 
des § 9 über den Zusammenhang mehrerer Grundstücke zu hören. chulduers. 
§ 11. 
1. In der Schätzungsurkunde, die im Allgemeinen nach den für die Schätzung in Grundbuch= Schäbungs- 
sachen gegebenen Vorschriften abgesaßt werden soll, ist das Ergebniß der Schätzung, zutreffenden= milunde- 
falls unter Angabe der besonderen Gründe, die bei der Bemessung der Schätzungssumme 
maßgebend waren, anzugeben. Auch ist in der Urkunde zu bemerken, ob der Schuldner nach 
§ 10 gehört wurde. 
2. Falls der Schätzungsbehörde im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Rechte und 
Lasten des Grundstücks bekannt geworden sind (§ 8), ist dies in der Schätzungsurkunde 
anzugeben. Geeignetenfalls soll diese auch eine Angabe über einen zwischen mehreren Grund- 
stücken bestehenden wirthschaftlichen Zusammenhang (§ 9) enthalten. 
12. 
Die Einsicht der Schätzungsurkunde ist Jedermann gestattet. Geeignetenfalls soll die Einsicht der 
Urkunde von dem Notariat in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift dem Gemeinderath Schübmuge 
zum Zwecke der Gewährung öffentlicher Einsicht in der Gemeinde, in der sich die Grund- 
stücke befinden, mitgetheilt werden. 
2. Bestimmung und Bekanntmachung des Versteigerungstermins. 
§ 13. 
1. Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den in den §§ 37, 38 des Inha der 
Reichsgesetzes vorgesehenen Angaben auch die Schätzungssumme enthalten. aben 
2. Bei der Bezeichnung des Grundstücks (Reichsgesetz § 37 Ziffer 1) sollen außer der 
Lagerbuchsnummer insbesondere angegeben werden: 
a. dessen Eigenschaft und Kulturart (geschlossenes Hofgut, Acker, Wiese, Garten, Wohn- 
haus, Fabrik, Brauerei, Gasthaus, Apotheke u. s. w.), 
b. dessen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Gewann, Straße und Hausnummer oder die 
sonstige ortsübliche Bezeichnung) und geeignetenfalls die angrenzenden Grundstücke, 
. der Flächeninhalt des ganzen Grundstücks sowie der einzelnen Kulturarten.
	        
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