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. die Kosten der Prüfung und Ordnung der von den Grundeigenthümern vorgelegten
Meßurkunden und Handrisse (Meßbriefe) und der Eintragung der Veränderungen
in den Ergänzungsplänen;
. die Kosten der Uebertragung der Flächenbestandsveränderungen in die Meß-
urkundenhefte.
2. Dem Gemarkungsinhaber bleiben zur Last:
a. die Kosten der Unterhaltung (Reinigung und Ausbesserung) der bei den Gemeinden
verwahrten, dem Staate gehörigen Vermessungswerke;
b. die Kosten der Versicherung der Vermessungswerke gegen Feuersgefahr in und
außerhalb des Rathhauses; endlich
. die Kosten der Verbringung der Vermessungswerke und Lagerbücher auf das
Geschäftszimmer des Bezirksgeometers zum Zweck der Fortführung und der Rück-
verbringung in die Gemeinde.
3. Die Kosten der Neuzeichnung der Gemarkungskarten sind von der Staatskasse zu
bestreiten, wenn die Neuzeichnung dadurch nöthig wird, daß die Karten in Folge der Häufung
der Einträge unübersichtlich werden; dagegen sind sie vom Gemarkungsinhaber zu tragen,
wenn sie in Folge von Abnützung oder Beschädigung der Karten nöthig wird In Zweifels-
fällen entscheidet das Ministerium des Innern über die Kostenpflicht.
Die Kosten etwaiger Ergänzungsmessungen trägt die Staatskasse, ebenso die Kosten einer
ganzen oder theilweisen Neumessung, vorbehaltlich der Befugniß des Staates, in letztern Fällen
gemäß Artikel 5 Ziffer 2 des Gesetzes vom 26. März 1852 Beiträge von den Grundeigen-
thümern zu erheben.
4. Die Kosten der Nachträge in Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
26. März 1852 tragen die Betheiligten.
□
87.
Ausführungsbestimmung.
Die nach § 59 der Grundbuchausführungsverordnung zu erlassende Dienstweisung wird
auch Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung enthalten.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 4. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Bartning.