356 XXI.
Verordnung.
(Vom 1. Mai 1901.)
Die Zollhafen= und Zollhofsordnung für Mannheim betreffend.
Die §§ 15 und 19 der Zollhafen= und Zollhofsordnung für Mannheim vom 31. Oktober
1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt XXX Seite 402 u. ff.) erhalten nachstehende
geänderte Fassung:
15.
Ueber Güter, die von der Landseite her nach einer Zollhafenabtheilung gebracht werden,
ist dem Güterboden-(Lagerhaus-,Aufseher in der Empfangshalle (öffentliche Niederlage) eine
vom Versender ausgestellte Versendungsanweisung auszuhändigen mit Angabe über Gattung
und Menge der Waaren, Zahl und Art der Kolli.
Werden die Güter von einer Zollhalle oder Niederlage aus eingeführt, was in der
Regel unter amtlicher Begleitung geschieht, so muß die Versendungsanweisung einen Vermerk
der Zollabfertigungsstelle der Abgangsmhalle über die Art ihrer Abfertigung tragen.
* 19
Vor der Abfuhr von Gütern hat der Empfänger der Zollabfertigungsstelle eine Bezugs-
anweisung mit Angaben über Gattung und Menge der Waare, Zahl und Art der Kolli
einzureichen, die ihm nach Beisetzung eines Vermerks über die Art der Abfertigung und bei
Verzollungen über die Einzahlung oder Stundung des Zolles zurückgegeben wird. Gegen
Abgabe dieser Bezugsanweisung hat der Güterboden-(Lagerhaus-)Aufseher die Waare auszufolgen.
Werden die Güter nach einer andern Zollhalle oder Niederlage unter amtlicher Begleitung
abgeführt, so ist die Bezugsanweisung bei der Abfuhr nur vorzuzeigen und erst in der
Empfangshalle (Niederlage) abzugeben (vergleiche § 15).
Karlsruhe, den 1. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Der Ministerialdirektor:
Becker. Vat. Sammet.
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