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Rekurse und Beschwerden gegen die in Angelegenheiten der Stiftungen von den staat—
lichen Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen gehen an
die nach dieser Verordnung nächsthöhere Behörde, welche darüber regelmäßig in letzter Instanz
entscheidet. Beschwerden gegen die von den Bezirksämtern in den Fällen des § 8 Ziffer 3
dieser Verordnung erlassenen Verfügungen und Entscheidungen gehen an das zuständige
Ministerium.
Im Uebrigen kommen auch bei Rekursen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stif-
tungen die Vorschriften der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. XXXV, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, zur Anwendung.
Die Beschwerden gegen Anordnungen der Stiftungsbehörden selbst gehen an die nächst-
vorgesetzte Aufsichtsbehörde. Sie sind, soweit erstere nicht zugleich Staatsbehörden, an keine
besonderen Förmlichkeiten oder Fristen gebunden.
Gegeben zu Schloß Baden, den 17. Juni 1901.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.
Nokl. Schenkel.
Verordnung.
(Vom 22. Juni 190 1.)
Die Einschreibungsgebühren betreffend.
§ 1.
1. Die Gebühr, welche nach § 148 der Verordnung vom 4. Mai 1900, die Führung
der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 619 ff.), für Einschreibung der einzelnen Rechtsvorgänge (Eigenthumswechsel, Belastung,
Löschung u. s. w.) bei erstmaliger Aufnahme des vom Rechtsvorgang betroffenen Grundstücks
in ein Grundbuchheft von den Betheiligten für die Gemeindekasse zu erheben ist (Ein-
schreibungsgebühr), beträgt 20 H
a. von jedem Grundstück,
b. von jedem in das Bestandsverzeichniß ll aufgenommenen Recht,
c. von jeder Last (II. und 1lI. Abtheilung).
2. Aus jedem Eintrag, der zum Grund= oder Pfandbuch gefertigt wird, beträgt die
Einschreibungsgebühr mindestens 1 4# und höchstens 5#; bei geschlossenen Hofgütern ist der
Mindestbetrag 2 4