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XV.
Hiernächst haben Wir auch Unsere un-
mittelbare Steuer-Kataster= Kommission
angewiesen, ihre zum Behufe der definiti-
ven SceuerRektifikazion Horzunehmenden
biquldazions-Verhandlungen hinsichrlich der
Staats, Dominikallen sowohl in materiel-
ler, als formeller Beziehung so viel mäg-
lich ebenfalls nach den hievor bezeichneten
Grundlinten, und in eben derselben Ordnung
einzurichten, sofort dadurch die definitiven
Scteuer Kataster als kontrollirende Belege,
und überhaupr für den vorliegenden Zweck
anwendbar zu machen.
XVI.
Als Remunerazlon für die beiden Liqui-
bazions: Kommissäre, und zur Bestreitung
der Kosten, welche auf Anschaffung des
Papiers s. a. erlaufen, wird der Betrag mit
5 kr. von jeder vollständigen Liquidazions=
Verhandlung ohne Rücksicht auf den mehr
oder minder wichtigen Inhalt derselben be-
williget, und die Vertheilung in der Art
bestimmt, daß hievon ein Fünftheil dem
von der Justiz-Behörde zur Liquidazion
belgezogenen Individuum, und die übrigen
vier Fünftheile dem Rentbeamten, weil der-
selbe auch den erfoderlichen Kommissions-
Akenar aus seinem Schreiber-Personale zu
stellen hat, zukommen soll; jedoch hat die
wirkliche Auszahlung und Vertheilung die-
ser Remunerazion erst nach dem gänzlich vol-
lendeten Liqutdazions-Geschäfte statc.
Nach diesen Bestimmungen hat Unser
oberster Rechnungshof sich pünktlichst zu
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achten, und Wir erwarten von demselben
und den sämtlichen Finanz= Direkzionen
die genaueste Erfüllung obiger Vorschrif-
ten, damit der dabei zum Grunde liegende
wichtige Zweck gehörig erreicht werde.
München den 33. Februar 1816.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
Bekanntmachungen.
Herrschafts= und Ortsgerichte.
Im Regenkreise:
(KHerrschaftsgericht Laberweinting.)
Seine Majesickt der König haben das bei
dem Kron = Majorat:= Gute Laberwein-
ting des geheimen Staats= und Konferenz-
Ministers Grasen von Montgelas auf
nachstehende Art errichtete mannlehenbare
Herrschaftsgericht II. Klasse allergnddigst be-
stätiger. "
I. Das gedachte Herrschaftsgericht wird
nachstehende Orte und Familienzahl begreifen:
1) den Distrikt Laberweinting, mit
den Orten Laberweinting, Habels=
bach, Rusdorf, Eiting, Aumühle
lot Familien,
2) den Distrikt Salachmit Salach, Ha-
dersbach, Frey, Kallbrunn, Dew½
tenkofen, Gallhofermühle, Wein?
garten, Hagmühle 110 Familien,