Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XIL. 57 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 24. Dezember 1901. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten: Aenderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des 
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an 
katholischen Kirchensteuern betreffend; die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an evangelischen Kirchensteuern betreffend; 
des Ministeriums des Innern: die ärztlichen Prüfungen betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 20. Dezember 1901.) 
Aenderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März v. J. (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 469 ff.) bekannt 
gegebene Postordnung vom 20. März v. J. hat durch Verordnung vom 12. d. M einige 
Aenderungen erfahren, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Karlsruhe, den 20. Dezember 1901. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. 
Vadt. Schwoerer. 
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1. Im § 10 „Waarenproben“ ist im Absatz VII unter 2. nach Ersetzung des 
Semikolons am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hinzuzufügen: 
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus 
starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen ange- 
füllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung mehrerer 
Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Umhüllung von 
Wellpappe versehen ist; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 87
	        
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