Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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2. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten 
beiden Sätze des Absatz VII nachstehende Fassung: 
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben 
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Boten- 
lohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen 
mit je 10 „ , bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 K erhoben. 
Sind mit Eilbriefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für 
Packete und außerdem für jede Briefsendung der Satz von 10 J in Anwendung. 
3. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten 
a. der erste Satz des Absatz III nachstehende Fassung: 
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Aufschriftseite mit 
der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempel- 
abdruck 2rc. versehen sein. 
b. der Absatz VIII nachstehende Fassung: 
VIII. Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto; 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 3T; 
3. das Porto von 10 FJ für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der Aus- 
nahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 lII). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei der Ein- 
lieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im Uebrigen haftet 
der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die 
Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten Briefen nur das Porto zu 1. zu 
entrichten, während bei frankirten Briefen der zu 2. und 3. vorausbezahlte Betrag erstattet wird. 
4. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren", unter lletzter Absatz, erhält der 
erste Satz folgende Fassung: 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen 
und Packete können der Posthülfstelle zugeführt und entweder durch den Inhaber der Posthülf- 
stelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten werden (8 42). 
5. In demselben § (36) ist unter VIII als dritter Satz nachzutragen: 
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Aushändigung der Sendung 
am Bestimmungsort im Wege der Abholung (§ 42) erfolgt ist. 
6. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Absatz lam Schlusse 
folgenden Zusatz: 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind, werden in 
den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers nachgesendet. 
Als Absatz III ist folgende Bestimmung einzuschieben: 
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten auch auf 
der Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf eine solche 
auch auf Antrag des Empfängers (1 und II) nicht eintreten.
	        
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