Nr. XLI. 57
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. Dezember 1901.
Inhalt.
Gesetze: die Stenererhebung in den Monaten Januar bis mit April 1902 betreffend; die Kolonie Königsfeld
betreffend; die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung des Miuisteriums der IJustiz, des Kultus undünterrichts:
die im Ausland zu erledigenden Ersuchschreiben der Justizbehörden betreffend; des Ministeriums des Innern: die
Offenhaltung der öffentlichen Wege bei Schneeanhäufungen betreffend; die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Gcsetz.
(Vom 26. Dezember 1901.)
Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit April 1902 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, welche in den Monaten Januar bis mit April 1902
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach
dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Schloß Baden, den 26. Dezember 1901.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Buchenberger.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1001. 88