Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

70 IV. 
Zehnter Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 109. 
Gebühren- Erfolgt vor dem 1. Januar 1905 die Eintragung des Eigenthümers im Grundbuch auf 
gerswebinng. Grund eines Ehevertrags, für welchen nach § 101 Absatz 2 des Rechtspolizeikostengesetzes) eine 
gangezeil. Ermäßigung oder ein Nachlaß der Gebühr eintritt, so wird für die Eintragung nur die Hälfte 
der im ersten Abschnitt bestimmten Gebühren erhoben. 
110. 
Der Für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags, 
bolinatarihe soweit dieselbe bis zu dem Zeitpunkt, in welchem für einen Grundbuchbezirk das Grundbuch als 
verauhernng angelegt anzusehen ist, in Ansehung der in diesem Bezirk gelegenen Grundstücke durch die Grund- 
vertrag in der buchbehörden im Sinne der früheren Gesetze (Gemeinderath, Grund= und Pfandbuchführer) 
Zwischenzeit, erfolgt (Grundbuchausführungsgesetz § 38), werden besondere Gebühren nicht erhoben. 
1111. 
Geil des In- 1. Der dritte, fünfte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieser Verordnung (88 36 
krofttreten, bis 45, 63 bis 86 und 104 bis 108) sowie in Ansehung der Zwangsversteigerung von 
Schiffen der vierte Abschnitt (88 46 bis 62) treten alsbald mit der Verkündung der Verordnung 
in Kraft. 
2. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist. 
3.Der achte Abschnitt (§§ 87 bis 103) tritt auf den einen oder anderen Zeitpunkt in 
Kraft, je nachdem sich derselbe auf die in Absatz 1 oder auf die in Absatz 2 bezeichneten 
Bestimmungen bezieht. 
112. 
Aufhebeng 1. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verorduung treten alle 
älterer Ver= entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. 
ordnungen. 2. Insbesondere werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aufgehoben: 
a. die §§ 87 bis 97 und die §§ 100 und 101 Unserer Verordnung vom 
25. Juli 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 37) mit Nachträgen vom 
29. März 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 8), 18. Juni 1891 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. 10) und vom 13. Juli 1900 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Nr. 32), das Verfahren bei Zwangsvollstreckungen in Liegenschaften betr.; 
. die mit Unserer Ermächtigung erlassene Gebührenordnung für die Gemeindebeamten 
und Gemeindebediensteten (Gemeindegebührenordnung) vom 31. Dezember 1896 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Nr. 1) sammt Nachtrag vom 24. März 1900 
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— 
*) Vgl. Verordnung vom 18. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 334).
	        
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