124 XIX.
Artikel 13.
Die Großherzoglich Badische Regierung behält sich für den gegenwärtigen Vertrag die
Zustimmung der Stände, soweit diese erforderlich ist, vor.
Artikel 14.
Die Königlich Bayerische Regierung trifft die vorstehenden Vereinbarungen unter dem
Vorbehalte, daß die Kosten der Grunderwerbung für die auf bayerischem Gebiete auszu-
führende Bahnstrecke durch die Interessenten gedeckt werden und daß die erforderlichen Geld-
mittel die gesetzliche Bewilligung finden.
Artikel 15.
Der vorstehende Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden. Die
Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll baldmöglichst erfolgen.
So geschehen zu München, den 27. Oktober 1901.
gez. Eugen Zittel gez. Heinrich Frauendorfer
Gr. Bad. Geheimerath. k. b. Ministerialrath.
(I. S.) (L. S.)
Verorduung.
(Vom 16. Juni 1902.)
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
18. Juli 1892 wird verordnet:
Die Befugnisse, welche in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Mai d. J.,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und
Hammerwerken, — Reichsgesetzblatt Seite 170 — der höheren Verwaltungsbehörde
übertragen sind, werden durch das Bezirksamt wahrgenommen.
Karlsruhe, den 16. Juni 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Franz.
Drruck und Verlag von Malsch &4 Vogel in Kartsrube.