Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. L. 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. Januar 1902. 
Inhalt. 
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: 
die Dienstweisung für Gerichtsärzte betreffend; des Ministeriums des Innern: die Arzueitaxe betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Dezember 1901.) 
Die Dienstweisung für Gerichtsärzte betreffend. 
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 14. April 1883 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 121) geben wir im Einverständniß mit Großherzoglichem Ministerium des Innern 
weiter bekannt: 
In staatsärztlichen Dienstbezirken, in welchen Amts= und Amtsgerichtsbezirk nicht 
zusammenfallen, soll im Falle des Zusammenwirkens zweier Gerichtsärzte — wie namentlich 
bei Leichenöffnungen — der als erster Gerichtsarzt fungirende Bezirksarzt, nicht der Bezirks- 
assistenzarzt, zur mündlichen Erstattung des Gutachtens vor Gericht zugezogen werden. 
Karlsruhe, den 24. Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Vt. Schellenberg. 
Verordnung. 
(Vom 30. Dezember 1901.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben vom 1. Januar 1902 die Preise 
für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach der Preußischen Arzneitaxe vom 14. Dezember 
d. J. zu berechnen. 
Die Bestimmungen der §§ 32, 34 und 35 der Verordnung vom 11. September 1896, 
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXV), 
bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vdt. Dürr. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902.
	        
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